![]() |
![]() |
|
“Trusts”
Einführung Das Rechtsinstitut des Trust umfasst im maltesischen Recht ebenso wie im englischen Recht die Regeln über Treuhandverhältnisse. Der Trust stellt insoweit eine Besonderheit dar, als es im Zivilrecht der kontinentalen Rechtsordnungen keine gleichartige Rechtsfigur gibt, die all die Aufgaben erfüllt, welche mit Hilfe des Trust bewältigt werden. Auch die deutsche Rechtsordnung kennt kein Rechtsinstitut, das dem Trust vollständig entspricht. Man versucht hier die Funktionen des Trust mit Hilfe anderer Rechtsinstitute zu erreichen. Soweit es um langfristige Nachlassbindungen geht, kommt im deutschen Recht etwa dem Institut der Testamentsvollstreckung eine ähnliche Funktion zu; von ihrer rechtlichen Konstruktion her unterscheiden sich Testamentsvollstreckung und Trusteeship indessen grundlegend. In der Regel wird der Trust wie folgt definiert: “Ein Trust ist eine auf equity (Billigkeit) beruhende Rechtsbeziehung zwischen dem Treuhänder (trustee) und dem Begünstigten (beneficiary) - auf beiden Seiten kann eine Mehrheit von Personen auftreten -, durch die das vom Besteller des Trust/ Treugeber (settlor oder trustor) auf den Treuhänder zugunsten des Begünstigten übertragene Vermögen von diesem verwaltet wird. Während der Begünstigte der equitable owner (vorläufiger/wirtschaftlicher Eigentümer) des Treuhandgutes ist, wird der Treuhänder der legal owner (voller rechtlicher Eigentümer)...” (vgl. Dietl/Lorenz) Gerade die letztgenannte Eigentumsspaltung stellt ein Hauptmerkmal des Trust dar. Der Trusts Act 1988 ist in Malta am 30. Juni 1989 in Kraft getreten. Der Act ist auf der Grundlage der abgeänderten Fassung des Trusts Jersey Law von 1984 entstanden. Durch die Recognition of Trusts Act 1994 sind in das maltesische Recht die meisten Bestimmungen der Hague Convention on Trusts eingeführt worden. Ein Trust, auf den maltesisches Recht anzuwenden ist, wird als “Maltese law trust” bezeichnet, während ein Trust, für den nicht maltesisches Recht gilt, “foreign law trust” genannt wird. Nur maltese law trusts müssen in Malta eingetragen werden. Foreign law trusts werden kraft der Recognition of Trusts Act 1994 anerkannt. Ein Trust, auf den maltesisches Recht anzuwenden ist, muss beim Malta Financial Services Authority eingetragen werden. Ein Trust, der sich nach ausländischem Recht richtet, kann nur eingetragen werden, wenn die (Wohn-)Sitze des Trustbegründers und der Begünstigten sowie des Treuhänders den gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, und wenn das Treuhandeigentum kein unbewegliches Vermögen in Malta oder Anteile in maltesischen Gesellschaften umfasst. Die Eintragung ist erforderlich, um steuerliche Vorteile zu erlangen, aber auch ein nicht eingetragener foreign law trust wird kraft der Hague Convention rechtlich anerkannt. Ein Trust, der in Malta eingetragen und/oder anerkannt werden soll, muss ausdrücklich schriftlich abgeschlossen werden oder schriftlich entweder duch eine gesiegelte Urkunde, ein Testament oder durch eine einseitige Erklärung des Treuhänders nachgewiesen werden. Es gelten die Regeln der “three certainties” (d.h. der sog. drei Gewissheiten/Bestimmtheiten: Bestimmtheit der Worte, Bestimmtheit des Gegenstandes, Bestimmtheit des Objekts (= der Begünstigten)). Das Gesetz erkennt sämtliche “resulting trusts” und “constructive trusts” an, die sich im Zusammenhang mit der Verwaltung von Vermögen aus einem schriftlichen Trust ergeben (Ein "resulting trust" soll die bei Errichtung eines ausdrücklich erklärten Trust (express trust) offen gebliebenen Regelungslücken so ergänzen, wie es der Trustbegründer (settlor) typischerweise getan hätte, wenn ihm die Lückenhaftigkeit bekannt gewesen wäre. Beim "constructive trust" fehlt auch die Anlehnung an einen nur vermuteten Parteiwillen. Ein solcher Trust entsteht unmittelbar von Rechts wegen, sobald jemand unter bestimmten Voraussetzungen Inhaber eines Vermögensgegenstandes ist, der nach Treu und Glauben einem anderen gebührt). Registrierungskosten und jährliche Gebühren Trusts sind von der Devisenkontrolle ausgenommen und haben lediglich eine Eintragungsgebühr von 200 maltesichen Lire (ca. 550 US Dollar) sowie eine jährliche Verlängerungsgebühr von 200 maltesischen Lire zu zahlen. Besteuerung Errichtung und Gültigkeit Ein Trust kann durch Testament, eine andere schriftliche Urkunde oder durch eine einseitige Treuhanderklärung einer nominee company (vgl. oben: Gesellschaften im allgemeinen/ Einführung) errichtet werden, aus der sich ergeben muss: - dass die nominee company der Treuhänder ist Eine einseitige Treuhanderklärung muss den Namen des Trustbegründers nicht enthalten. Ein Trust bleibt gültig: - für 100 Jahre ab der Eintragung beim Malta Financial Services Authority (es sei denn, es wird damit ein gemeinnütziger Zweck
verfolgt); Der Treuhänder (trustee) Als Treuhänder in Malta eingetragener Trusts können nur nominee companies (vgl. oben) handeln, die über eine ordnungsgemäße Genehmigung des Malta Financial Services Authority verfügen. Der Treuhänder genießt alle Befugnisse einer natürlichen Person, d.h. er hat - vorbehaltlich der Pflichten höchsten guten Glaubens (“duties of utmost good faith”) und der Bestimmungen des Trust - ein uneingeschränktes Eigentumsrecht am Treuhandgut. Das Treuhandvermögen muss an die Treuhänder übertragen oder in ihre ausschließliche Kontrolle gebracht und getrennt von ihrem Privatvermögen verwahrt werden. Unvollkommene (unwirksame, anfechtbare etc.) Schenkungen werden nicht als Treuhandvermögen oder Ergänzung des Treuhandfonds angesehen. Es gibt keine gesetzliche Auflistung der erlaubten Investitionen. Diesbezügliche Beschränkungen sind vielmehr in den Bestimmungen des Trust zu regeln. Spekulative Investitionen können allerdings nach den allgemeinen Regeln eine Verletzung der Treuhandpflichten darstellen. “Asset protection trusts” (Trusts zum Vermögensschutz) können errichtet werden. Das maltesische Recht sieht allerdings für Kreditoren die “actio pauliana” vor, um Vermögenswerte, die durch den Schuldner betrügerisch veräußert wurden, wiederzuerlangen. Gleichwohl kann für ausländische Trusts eine ausländische Rechtsordnung maßgeblich sein, die ein solches Rechtsmittel nicht vorsieht. Der Begründer/Besteller des Trust (settlor) Als Trustbegründer kommt jede Person (einschließlich Personengruppen, wie Gesellschaften oder Vereinigungen, und zwar unabhängig davon, ob sie mit Rechtspersönlichkeit ausgestattet sind oder nicht) in Betracht, die fähig ist, Eigentum zu übertragen, vorausgesetzt, dass die Person nicht in Malta ansässig ist. Personen, die in Malta ansässig sind, werden kraft des Foreign Permanent Residents scheme als qualifiziert angesehen, um als Trustbegründer aufzutreten. Die Begünstigten, an die die Erträge des Trust ausgezahlt werden (beneficiaries) Begünstigter kann jede Person, einschließlich des Trustbegründers und des Treuhänders sein, unabhängig davon, ob sie schon geboren, minderjährig oder geschäftsunfähig ist. In maltesischen Trusts, die in Malta eingetragen werden, kann die - über die entsprechende Genehmigung des Malta Financial Services Authority verfügende - Gesellschaft als Treuhänder nicht Begünstigte sein, obgleich es für einen Mittreuhänder möglich ist, als Begünstigter behandelt zu werden. Ein in Malta Ansässiger kann nicht Begünstigter eines Trust sein, der im Zeitunkt seiner Errichtung in Malta eintragbar gewesen wäre. Bei ausländischen Trusts, die nicht in Malta eingetragen sind, gibt es keine derartigen Beschränkungen. Die Begünstigten müssen durch die Bezugnahme auf eine bestimmte Personengruppe oder ihre Beziehung zu einer Person feststehen oder bestimmbar sein. Zweckgerichtete Trusts sind nicht rechtsgültig, es sei denn, sie erfüllen die Voraussetzungen eines "charitable trust" (Ein "charitable trust" liegt vor, wenn das Vermögen einem Treuhänder zugewendet wird, und die Erträge des Vermögens der Erreichung eines bestimmten gemeinnützigen Zwecks gewidmet werden) . |
|