Vergleichende
Werbung
Die Abschnitte 49 und 50 des Consumer Affairs Act haben die EU-Richtlinie
97/55 über vergleichende Werbung in maltesisches Recht umgesetzt.
Diese Richtlinie war ein Zusatz zur Richtlinie 84/450 über irreführende
Werbung. In der Tat darf eine zulässige vergleichende Werbung keinesfalls
irreführend sein. Deswegen sind die Vorschriften über vergleichende
Werbung eine Ausweitung der Vorschriften über irreführende
Werbung. Wiederum hat der maltesische Gesetzgeber gewissenhaft das Original
der EU umgesetzt. Das gibt uns die zusätzliche Möglichkeit,
bei der Auslegung unserer Gesetze auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen
bzw. zu verweisen.
Jede Person, die in ihrer Werbung Vergleiche benutzt, die nicht nach
Abschnitt 50 des Consumer Affairs Act zugelassen sind, macht sich eines
Verstosses schuldig. Abschnitt 50 (1) erlaubt vergleichende Werbung,
wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen;
Abschnitt 50 (2) ergänzt einige spezielle Bedingungen, wenn der
Vergleich ein besonderes Angebot betrifft. |