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Vergleichende Werbung

Die Abschnitte 49 und 50 des Consumer Affairs Act haben die EU-Richtlinie 97/55 über vergleichende Werbung in maltesisches Recht umgesetzt. Diese Richtlinie war ein Zusatz zur Richtlinie 84/450 über irreführende Werbung. In der Tat darf eine zulässige vergleichende Werbung keinesfalls irreführend sein. Deswegen sind die Vorschriften über vergleichende Werbung eine Ausweitung der Vorschriften über irreführende Werbung. Wiederum hat der maltesische Gesetzgeber gewissenhaft das Original der EU umgesetzt. Das gibt uns die zusätzliche Möglichkeit, bei der Auslegung unserer Gesetze auf die Rechtsprechung des EuGH zurückzugreifen bzw. zu verweisen.

Jede Person, die in ihrer Werbung Vergleiche benutzt, die nicht nach Abschnitt 50 des Consumer Affairs Act zugelassen sind, macht sich eines Verstosses schuldig. Abschnitt 50 (1) erlaubt vergleichende Werbung, wenn bestimmte Voraussetzungen vorliegen;
Abschnitt 50 (2) ergänzt einige spezielle Bedingungen, wenn der Vergleich ein besonderes Angebot betrifft.
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