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Gesellschaften im allgemeinen Einführung Diese Seite befasst sich mit der Gründung und Regulierung von Internationalen Handelsgesellschaften (International Trading Companies, ITC) und Internationalen Holdinggesellschaften (International Holding Companies, IHC). Es handelt sich hierbei um Gesellschaften, die nach den Bestimmungen des Companies Act 1995 in Malta eingetragen wurden. Sie werden als in Malta ansässig angesehen und ermöglichen unter den Income Tax Acts bedeutsame Steuervorteile, wenn ihre Anteile von Personen gehalten werden, die nicht auf Malta ansässig sind. Der Companies Act 1995 gestattet es, dass Anteile einer maltesischen Gesellschaft von einer “licenced nominee” gehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine maltesische Gesellschaft, die aufgrund einer Genehmigung des Malta Financial Services Authority berechtigt ist, Anteile im Namen und im Auftrag wirtschaftlicher Eigentümer zu halten, die der Öffentlichkeit nicht genannt werden. Die Gesellschaft tritt also gewissermaßen als Strohmann auf.
Maltesische Gesellschaftsverträge bestehen ebenso wie die Englischen aus zwei Teilen: aus dem “memorandum of association” für das Außenverhältnis und den “articles of association” für das Innenverhältnis des Unternehmens. Jede “limited liability company” (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die in Malta eingetragen werden soll, muss ihr memorandum und die articles of association bei dem “Registrar of Companies” (sog. Registerbevollmächtigter) eintragen lassen. Das memorandum muss enthalten: 1. den Vornamen, Nachnamen und den
Wohnort der einzelnen Anteilszeichner; Eine “private company” nach maltesischem Recht ist eine Gesellschaft, bei der nach ihrem memorandum oder ihren articles: 1. das Recht zur Übertragung
der Anteile beschränkt ist, Ein-Mann-Gesellschaften sind zulässig. In diesem Fall muss der Gesellschaftszweck die Hauptgeschäftstätigkeit der Gesellschaft angeben und der Tätigkeitsschwerpunkt der Gesellschaft muss auch tatsächlich in diesem Bereich liegen. Von ihrer Funktion her ist die private company - trotz bestehender Unterschiede - mit einer GmbH deutschen Rechts vergleichbar, da sie (anders als die funktional mit der deutschen AG vergleichbare public company) die typische Gesellschaftsform kleinerer und mittelständischer Unternehmen ist. Folgende Informationen bzw. Nachweise sind erforderlich, um eine Gesellschaft zu gründen: (a) beglaubigte Kopien des Reisepasses
und der Adresse, um sicherzustellen, dass die Anteilseigner, die die
Gesellschaft kontrollieren und die daraus die wirtschaftlichen Vorteile
ziehen, nicht auf Malta ansässig sind. Soweit der Anteilseigner
eine körperschaftliche Rechtsfigur ist, sind alle Gründungsdokumente
erforderlich, wie etwa das memorandum und die articles der Gesellschaft,
die Eintragungsbescheinigung der örtlichen Behörde etc.; (i) für jeden Anteilseigner und
director eine aussagekräftige persönliche Referenz eines
anerkannten Fachmanns (Rechtsanwalt, Buchhalter, Rechnungsprüfer)
und eine Referenz bezüglich der finanziellen Integrität
(Bonitätsnachweis) durch eine anerkannte ausländische Bank;
Obwohl das maltesische Steuerrecht zur Bestimmung der Einkommensteuerschuld an den Ort anknüpft, an dem die Unternehmensleitung die grundlegenden Entscheidungen trifft und von dem aus die Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird, wird unabhängig von diesen Kriterien jede Gesellschaft, die in Malta an oder nach dem ersten Juli 1994 eingetragen wurde, als in Malta ansässig angesehen. Darüber hinaus wird seit dem ersten Januar 1995 jede vor dem ersten Juli 1994 auf Malta gegründete (und eingetragene) Gesellschaft als auf Malta ansässig angesehen, selbst wenn die Unternehmensführung und die Kontrolle über die Gesellschaft außerhalb Maltas ausgeübt werden. Das share capital (Nominalkapital) einer solchen Gesellschaft, die von nicht auf Malta ansässigen Anteilseignern gegründet wurde, muss mindestens 500 maltesische Lire betragen oder dieser Summe in einer anderen größeren ausländischen Währung entsprechen, und dieser Betrag muss voll gezeichnet und eingezahlt werden. Das eingezahlte share capital muss zunächst auf dem Gründungskonto verwahrt werden, kann aber nach der Gründung - vorbehaltlich der Regeln über die Unterkapitalisierung im Companies Act - für geschäftliche Zwecke verwendet werden. Der von der Gesellschaft zu zahlende Einkommensteuersatz ist ein Pauschalsatz von 35%. Im Falle einer vollen Ausschüttung der Gewinne an einen nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner liegt der tatsächliche Steuersatz jedoch bei der Internationalen Handelsgesellschaft bei lediglich 4,17 % und bei der Internationalen Holdinggesellschaft sogar bei 0%. Aufgrund des Bestehens verschiedener Abkommen und Regelungen zur Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung kann es zu einer weiteren Verringerung der fälligen Steuer kommen. Diese letztgenannten Entlastungen wirken sich auch dann auf die zu zahlende Steuer aus, wenn nicht sämtliche Gewinne der Gesellschaft an den nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner ausgeschüttet werden.
Die Gebühren, die eine Gesellschaft an den Registrar of Companies für eine Eintragung zu zahlen hat, richten sich nach dem “authorised share capital” (= das Nominalkapital, so wie es im memorandum beziffert ist, als höchstmöglicher Betrag des Gesellschaftskapitals) der Gesellschaft und betragen bei einem share capital (Nominalkapital) - bis zu Lm 2.000 – Lm 100 Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung Wie oben erklärt, sind Gesellschaften und Anteilseigner, die nicht auf Malta ansässig sind und Dividenden von einer maltesischen Gesellschaft beziehen, auf Malta entprechend den dort entstehenden Einkünften einkommensteuerpflichtig. Im maltesischen Einkommensteuersystem gibt es keine Bestimmungen im Hinblick auf Quellensteuern für Gesellschaften. Dennoch ist die Gesellschaft bezüglich der Dividenden zunächst steuerpflichtig (Ausschüttungsbelastung). Der Anteilseigner wird dann aber anschließend so behandelt, als hätte er die volle Dividende erhalten und die Ausschüttungsbelastung wird bei ihm auf die für den empfangenen Gewinnanteil geschuldete Einkommensteuer voll angerechnet (“full imputation method”, Vollanrechnung). Das maltesische Einkommensteuerrecht bietet vier Möglichkeiten zur Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung: 1. Doppelbesteuerungsabkommen Die
vier steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten kommen in der angegebenen
Reihenfolge zum Zuge, so dass die unilaterale Ermäßigung
(3) nur in Betracht kommt, wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen
(1) und keine Vergünstigung durch die Commonwealth Einkommensteuer
(2) gibt, während eine Anrechnung entsprechend dem Pauschalsatz
für ausländische Steuern (4) nur möglich ist, wenn
keine steuerlichen Entlastungen nach (1), (2) oder (3) bestehen. 1. Doppelbesteuerungsabkommen Malta verfügt über wirksame Doppelbesteuerungsabkommen mit 36 Ländern, u.a. auch mit Deutschland. Beispiel: Internationale Handelsgesellschaft, die Kapitalerträge aus dem Vereinigten Königreich bezieht Gesellschaftseinkommen 10.000,00 2. Commonwealth Einkommensteuer Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann eine Steuerermäßigung aufgrund der Commonwealth Einkommensteuer in Betracht kommen. Darunter fällt jede Einkommensteuer oder Steuer ähnlicher Art, die unter irgendeinem gültigen Gesetz in irgendeinem Land des Commonwealth - ausgenommen Malta und das Vereinigte Königreich - erhoben wird, sofern die Gesetzgebung dieses Landes Einkommensteuerermäßigungen sowohl in diesem Land als auch in Malta vorsieht, und zwar in einer Weise, die nach Ansicht des “Commissioner of Inland Revenue” (Mitglied der Aufsichtsbehörde des Finanzamtes) der Ermäßigung entspricht, die das maltesische Recht gewährt. Wenn der Steuersatz des Commonwealth Landes den maltesischen Steuersatz nicht überschreitet, erfolgt zugunsten eines nicht auf Malta Ansässigen in Malta eine Anrechnung in Höhe der Hälfte des Steuersatzes des Commonwealth Landes. Wenn demgegenüber der Steuersatz des Commonwealth Landes über dem maltesischen Steuersatz liegt, erfolgt zugunsten eines nicht auf Malta Ansässigen eine Anrechnung entprechend der Summe, mit der der maltesische Steuersatz die Hälfte des Commonwealth Steuersatzes überschreitet. 3. Unilaterale (einzelstaatliche, einseitige) Ermäßigung Die maltesische Einkommensteuergesetzgebung erlaubt im Falle einer Doppelbesteuerung Entlastungen auf einseitiger Basis, wenn die überseeische Steuer sich auf ein Einkommen bezieht, das in einem Land erzielt wurde, mit dem Malta keinen Vertrag hat und bei dem auch die Ermäßigung durch die Commonwealth Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Danach kann die in Übersee anfallende Steuer auf die in Malta auf die empfangenen Bruttoeinkünfte zu zahlende Steuer angerechnet werden. Diese Anrechnung wird ihrer Höhe nach durch die totale Steuerschuld hinsichtlich der Einkünfte in Malta begrenzt. Eine einseitige Ermäßigung ist bezüglich der “underlying tax” (im Ausland gezahlte Steuer, deren lokale Anrechnung nun verlangt wird) auch möglich, wenn der Steuerzahler eine maltesische Gesellschaft ist, die mehr als 10% der Stimmrechte der überseeischen Gesellschaft hält, die die Dividende zahlt. Um die unilaterale Ermäßigung beanspruchen zu können, muss der Einkommensempfänger beweisen: - dass das Einkommen in Übersee
entstanden ist, 4. Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern Diese Ermäßigung kann zugunsten von maltesischen Gesellschaften eingreifen, die Einkommen in Übersee beziehen, wenn eine steuerliche Entlastung nach (1) bis (3) nicht möglich ist, oder falls eine solche möglich ist, davon kein Gebrauch gemacht wird. Um diese Ermäßigung beanspruchen zu können, ist lediglich eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers nötig, aus der sich ergibt, dass die Einkünfte in Übersee entstanden sind. Der Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern liegt bei 25 % der Summe des von der Gesellschaft in Übersee erzielten Einkommens oder Gewinns, vor Abzug der abziehbaren Aufwendungen. Das Einkommen zuzüglich des anzurechnenden Betrages abzüglich der abziehbaren Aufwendungen unterliegt der maltesischen Einkommensteuer, auf die der Pauschalsatz dann wiederum bis zu einer Höhe von maximal 85 % der in Malta zu zahlenden Steuer angerechnet wird.
Gesellschaftseinkommen 10.000,00 5. Geltendmachung von Steuerrückerstattungsansprüchen durch nicht auf Malta ansässige Anteilseigner Das folgende Verfahren ist durch die International Tax Unit (ITU), eine Abteilung des Inland Revenue Department im Malta Financial Services Authority, eingeführt worden, um Steuerrückerstattungsansprüche entsprechend den Bestimmungen der Section 48 des Income Tax Management Act 1994 geltend zu machen: (a) die Einkommensteuererklärung der Gesellschaft, die die Dividende zahlt, muss der ITU vor oder gleichzeitig mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs eingereicht werden. Die ITU empfiehlt, die laufenden Geschäftsbücher bei ihr schon vor Abschluss der Steuererklärung und der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs vorzulegen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass etwaige Probleme schon vor dem tatsächlichen Vorbringen des Rückerstattungsanspruchs gelöst sind. (b) Steuerzahlungen einer Internationalen Handelsgesellschaft müssen mittels eines SWIFT Tranfer auf die durch die ITU eröffneten Konten bei der Central Bank of Malta erfolgen. (c) Der Rückerstattungsanspruch wird durch Einreichung eines bei der ITU erhältlichen Antragsformulars oder eines Formulars, das dieselben Informationen enthält, geltend gemacht. |
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