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Gesellschaften im allgemeinen

Einführung

Diese Seite befasst sich mit der Gründung und Regulierung von Internationalen Handelsgesellschaften (International Trading Companies, ITC) und Internationalen Holdinggesellschaften (International Holding Companies, IHC). Es handelt sich hierbei um Gesellschaften, die nach den Bestimmungen des Companies Act 1995 in Malta eingetragen wurden. Sie werden als in Malta ansässig angesehen und ermöglichen unter den Income Tax Acts bedeutsame Steuervorteile, wenn ihre Anteile von Personen gehalten werden, die nicht auf Malta ansässig sind.

Der Companies Act 1995 gestattet es, dass Anteile einer maltesischen Gesellschaft von einer “licenced nominee” gehalten werden. Hierbei handelt es sich um eine maltesische Gesellschaft, die aufgrund einer Genehmigung des Malta Financial Services Authority berechtigt ist, Anteile im Namen und im Auftrag wirtschaftlicher Eigentümer zu halten, die der Öffentlichkeit nicht genannt werden. Die Gesellschaft tritt also gewissermaßen als Strohmann auf.


Gründung einer Gesellschaft durch nicht in Malta ansässige Anteilseigner

Maltesische Gesellschaftsverträge bestehen ebenso wie die Englischen aus zwei Teilen: aus dem “memorandum of association” für das Außenverhältnis und den “articles of association” für das Innenverhältnis des Unternehmens. Jede “limited liability company” (Gesellschaft mit beschränkter Haftung), die in Malta eingetragen werden soll, muss ihr memorandum und die articles of association bei dem “Registrar of Companies” (sog. Registerbevollmächtigter) eintragen lassen. Das memorandum muss enthalten:

1. den Vornamen, Nachnamen und den Wohnort der einzelnen Anteilszeichner;
2. den Namen der Gesellschaft;
3. den in Malta eingetragenen Sitz des Unternehmens;
4. den Gesellschaftszweck;
5. die Summe des “share capital” (Nominalkapitals), mit dem die Gesellschaft eingetragen werden soll, die Aufteilung dieser Summe in Anteile in einer bestimmten Höhe, die Anzahl der Anteile, die von jedem Zeichner übernommen wurde und die Summe, die auf jeden Anteil gezahlt wurde (Soweit eine nominee company als Anteilseigner aufritt, muss das share capital voll eingezahlt werden, im übrigen genügt eine Einzahlung von 20%).
6. die Anzahl der “directors” (geschäftsführenden Direktoren/ Manager) und die Vor- und Nachnamen des/der ersten director/directors und für den Fall, dass ein solcher director eine körperschaftliche Rechtsfigur sein sollte, deren Namen. Die Vorstandsmitglieder (board of directors) müssen sich nicht auf maltesischem Staatsgebiet treffen.

Eine “private company” nach maltesischem Recht ist eine Gesellschaft, bei der nach ihrem memorandum oder ihren articles:

1. das Recht zur Übertragung der Anteile beschränkt ist,
2. die Anzahl der Gesellschafter auf 50 begrenzt ist, und
3. es verboten ist, der Öffentlichkeit Anteile oder Schuldverschreibungen/ Obligationen der Gesellschaft zur Zeichnung (bzw. zum Erwerb) anzubieten.

Ein-Mann-Gesellschaften sind zulässig. In diesem Fall muss der Gesellschaftszweck die Hauptgeschäftstätigkeit der Gesellschaft angeben und der Tätigkeitsschwerpunkt der Gesellschaft muss auch tatsächlich in diesem Bereich liegen.

Von ihrer Funktion her ist die private company - trotz bestehender Unterschiede - mit einer GmbH deutschen Rechts vergleichbar, da sie (anders als die funktional mit der deutschen AG vergleichbare public company) die typische Gesellschaftsform kleinerer und mittelständischer Unternehmen ist.

Folgende Informationen bzw. Nachweise sind erforderlich, um eine Gesellschaft zu gründen:

(a) beglaubigte Kopien des Reisepasses und der Adresse, um sicherzustellen, dass die Anteilseigner, die die Gesellschaft kontrollieren und die daraus die wirtschaftlichen Vorteile ziehen, nicht auf Malta ansässig sind. Soweit der Anteilseigner eine körperschaftliche Rechtsfigur ist, sind alle Gründungsdokumente erforderlich, wie etwa das memorandum und die articles der Gesellschaft, die Eintragungsbescheinigung der örtlichen Behörde etc.;
(b) Handlungsvollmacht (soweit erforderlich);
(c) der für die Gesellschaft vorgesehene Name und mögliche Alternativnamen;
(d) sämtliche persönliche Daten der Anteilseigner (Name, Adresse, Geburtsdaten etc.);
(e) sämtliche persönliche Daten des directors und des “company secretary” (Der company secretary - häufig ein Anwalt oder Wirtschaftsprüfer - ist eine notwendige Funktion im englischen “company law”. Er ist die wichtigste Beurkundungsperson, veranlasst die Einberufung von Hauptversammlung und Sitzungen des Vorstands, unterschreibt gemeinsam mit dem director die wichtigen Gesellschaftsdokumente etc.);
(f) Die directors müssen die entsprechenden Bankdokumente für die Ermächtigung der Bankiers, die Eröffnung eines Gesellschaftsgründungskontos und die Bevollmächtigung von Unterzeichnern unterschreiben.
(g) Das beabsichtigte share capital (=Nominalkapital, Minimum 500 Lm oder die entsprechende Summe in einer gleichwertigen Währung) ist auf das Gründungskonto der Gesellschaft zu zahlen und der Einzahlungsbeleg muss für Eintragungszwecke verfügbar sein.
(h) Soweit eine licenced nominee (vgl. oben, Einführung) erforderlich ist, sind folgende zusätzliche Informationen nötig:

(i) für jeden Anteilseigner und director eine aussagekräftige persönliche Referenz eines anerkannten Fachmanns (Rechtsanwalt, Buchhalter, Rechnungsprüfer) und eine Referenz bezüglich der finanziellen Integrität (Bonitätsnachweis) durch eine anerkannte ausländische Bank;
(ii) von jedem Anteilseigner und director eine Erklärung, dass er in der Vergangenheit nicht wegen eines Vergehens oder eines Verbrechens verurteilt worden ist;
(iii) von jedem Anteilseigner und director eine Erklärung über eventuelle Beteiligungen in anderen in Malta eingetragenen Gesellschaften/ Unternehmen;
(iv) Zwischen dem wirtschaftlichen Eigentümer und der licenced nominee muss ein “management and services Agreement” (Geschäftsführungs- und Dienstvertrag) ebenso wie ein “fiduciary agreement and indemnity” (Treuhandvereinbarung und Versprechen der Schadloshaltung) abgeschlossen werden.
(v) Daneben muss die Gesellschaft zu jeder Zeit einen bestimmten Mindestbetrag auf dem Gesellschaftskonto aufweisen, damit die Erfüllung der jährlichen staatlichen Gebührenforderungen sichergestellt ist.


Bestimmung der Steuerschuld, Share Capital (Nominalkapital) und Einkommensteuersatz

Obwohl das maltesische Steuerrecht zur Bestimmung der Einkommensteuerschuld an den Ort anknüpft, an dem die Unternehmensleitung die grundlegenden Entscheidungen trifft und von dem aus die Kontrolle über die Gesellschaft ausgeübt wird, wird unabhängig von diesen Kriterien jede Gesellschaft, die in Malta an oder nach dem ersten Juli 1994 eingetragen wurde, als in Malta ansässig angesehen. Darüber hinaus wird seit dem ersten Januar 1995 jede vor dem ersten Juli 1994 auf Malta gegründete (und eingetragene) Gesellschaft als auf Malta ansässig angesehen, selbst wenn die Unternehmensführung und die Kontrolle über die Gesellschaft außerhalb Maltas ausgeübt werden.

Das share capital (Nominalkapital) einer solchen Gesellschaft, die von nicht auf Malta ansässigen Anteilseignern gegründet wurde, muss mindestens 500 maltesische Lire betragen oder dieser Summe in einer anderen größeren ausländischen Währung entsprechen, und dieser Betrag muss voll gezeichnet und eingezahlt werden. Das eingezahlte share capital muss zunächst auf dem Gründungskonto verwahrt werden, kann aber nach der Gründung - vorbehaltlich der Regeln über die Unterkapitalisierung im Companies Act - für geschäftliche Zwecke verwendet werden.

Der von der Gesellschaft zu zahlende Einkommensteuersatz ist ein Pauschalsatz von 35%. Im Falle einer vollen Ausschüttung der Gewinne an einen nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner liegt der tatsächliche Steuersatz jedoch bei der Internationalen Handelsgesellschaft bei lediglich 4,17 % und bei der Internationalen Holdinggesellschaft sogar bei 0%. Aufgrund des Bestehens verschiedener Abkommen und Regelungen zur Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung kann es zu einer weiteren Verringerung der fälligen Steuer kommen. Diese letztgenannten Entlastungen wirken sich auch dann auf die zu zahlende Steuer aus, wenn nicht sämtliche Gewinne der Gesellschaft an den nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner ausgeschüttet werden.


Die “International Tax Unit” im Malta Financial Services Authority (hierbei handelt es sich um eine Abteilung im Malta Financial Services Authority) gibt auf Anfrage bezüglich der Anerkennung und steuerrechtlichen Behandlung als einer Internationalen Handelsgesellschaft oder Internationalen Holdinggesellschaft sowie der damit verbundenden geschäftlichen Transaktionen vorab eine verbindliche Entscheidung ab (sog. “advance revenue ruling”). Diese “advance revenue ruling” stellt die besondere steuerliche Behandlung für 5 Jahre sicher und kann um weitere 5 Jahre verlängert werden.


Registrar of Companies (Registerbevollmächtigter) – Eintragungsgebühren

Die Gebühren, die eine Gesellschaft an den Registrar of Companies für eine Eintragung zu zahlen hat, richten sich nach dem “authorised share capital” (= das Nominalkapital, so wie es im memorandum beziffert ist, als höchstmöglicher Betrag des Gesellschaftskapitals) der Gesellschaft und betragen bei einem share capital (Nominalkapital)

- bis zu Lm 2.000 – Lm 100
- von Lm 2.000 bis Lm 5.000 – Lm 100 zuzüglich Lm 6 für jede weitere - auch angebrochene - Lm 1.000, duch die Lm 2.000 überschritten werden
- von 5.000 bis 100.000 – Lm 118 zuzüglich Lm 1 für jede weitere - auch angebrochene - Lm 1.000, durch die Lm 5.000 überschritten werden
- über Lm 100.000 – Lm 213 zuzüglich 40 Cents für jede weitere - auch angebrochene - Lm 1.000, durch die Lm 100.000 überschritten werden, wobei die Höchstgebühr aber bei Lm 573 liegt.

Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung

Wie oben erklärt, sind Gesellschaften und Anteilseigner, die nicht auf Malta ansässig sind und Dividenden von einer maltesischen Gesellschaft beziehen, auf Malta entprechend den dort entstehenden Einkünften einkommensteuerpflichtig. Im maltesischen Einkommensteuersystem gibt es keine Bestimmungen im Hinblick auf Quellensteuern für Gesellschaften. Dennoch ist die Gesellschaft bezüglich der Dividenden zunächst steuerpflichtig (Ausschüttungsbelastung). Der Anteilseigner wird dann aber anschließend so behandelt, als hätte er die volle Dividende erhalten und die Ausschüttungsbelastung wird bei ihm auf die für den empfangenen Gewinnanteil geschuldete Einkommensteuer voll angerechnet (“full imputation method”, Vollanrechnung).

Das maltesische Einkommensteuerrecht bietet vier Möglichkeiten zur Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung:

1. Doppelbesteuerungsabkommen
2. Commenwealth Einkommensteuer
3. Unilaterale (einzelstaatliche, einseitige) Ermäßigung
4. Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern

Die vier steuerlichen Entlastungsmöglichkeiten kommen in der angegebenen Reihenfolge zum Zuge, so dass die unilaterale Ermäßigung (3) nur in Betracht kommt, wenn es kein Doppelbesteuerungsabkommen (1) und keine Vergünstigung durch die Commonwealth Einkommensteuer (2) gibt, während eine Anrechnung entsprechend dem Pauschalsatz für ausländische Steuern (4) nur möglich ist, wenn keine steuerlichen Entlastungen nach (1), (2) oder (3) bestehen.

Die Wechselwirkung dieser 4 Methoden zur Vermeidung oder Milderung einer Doppelbesteuerung stellt nicht nur sicher, dass die Steuer nicht zweimal für dasselbe Einkommen gezahlt wird, sondern darüber hinaus auch, dass die totale maltesische Steuer auf einen geringen Steuersatz reduziert wird.

1. Doppelbesteuerungsabkommen

Malta verfügt über wirksame Doppelbesteuerungsabkommen mit 36 Ländern, u.a. auch mit Deutschland.

Beispiel: Internationale Handelsgesellschaft, die Kapitalerträge aus dem Vereinigten Königreich bezieht

Gesellschaftseinkommen 10.000,00
vertragliche Quellensteuer bei 10 % -1.000,00
Steuer bei dem maltesischen Satz von 35 % 3.500,00
Doppelbesteuerungsermäßigung -1.000,00
gezahlte Steuer 2.500,00
von einem nicht auf Malta Ansässigen bezogene Bruttodividende 10.000,00
Steuer bezüglich der Dividende bei 27,5 % -2.750,00
Anrechnung der Quellensteuer 3.500,00
zu zahlende Steuer 750,00
2/3 Rückerstattung der Körperschaftsteuer -1.666,66
totale Rückerstattung an nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner 2.416,66
Körperschaftsteuer 2.500,00
totale Rückerstattung an nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner -2.416,66
zu zahlende Nettosteuer in Malta 0,00

2. Commonwealth Einkommensteuer

Sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen besteht, kann eine Steuerermäßigung aufgrund der Commonwealth Einkommensteuer in Betracht kommen. Darunter fällt jede Einkommensteuer oder Steuer ähnlicher Art, die unter irgendeinem gültigen Gesetz in irgendeinem Land des Commonwealth - ausgenommen Malta und das Vereinigte Königreich - erhoben wird, sofern die Gesetzgebung dieses Landes Einkommensteuerermäßigungen sowohl in diesem Land als auch in Malta vorsieht, und zwar in einer Weise, die nach Ansicht des “Commissioner of Inland Revenue” (Mitglied der Aufsichtsbehörde des Finanzamtes) der Ermäßigung entspricht, die das maltesische Recht gewährt. Wenn der Steuersatz des Commonwealth Landes den maltesischen Steuersatz nicht überschreitet, erfolgt zugunsten eines nicht auf Malta Ansässigen in Malta eine Anrechnung in Höhe der Hälfte des Steuersatzes des Commonwealth Landes. Wenn demgegenüber der Steuersatz des Commonwealth Landes über dem maltesischen Steuersatz liegt, erfolgt zugunsten eines nicht auf Malta Ansässigen eine Anrechnung entprechend der Summe, mit der der maltesische Steuersatz die Hälfte des Commonwealth Steuersatzes überschreitet.

3. Unilaterale (einzelstaatliche, einseitige) Ermäßigung

Die maltesische Einkommensteuergesetzgebung erlaubt im Falle einer Doppelbesteuerung Entlastungen auf einseitiger Basis, wenn die überseeische Steuer sich auf ein Einkommen bezieht, das in einem Land erzielt wurde, mit dem Malta keinen Vertrag hat und bei dem auch die Ermäßigung durch die Commonwealth Einkommensteuer nicht in Betracht kommt. Danach kann die in Übersee anfallende Steuer auf die in Malta auf die empfangenen Bruttoeinkünfte zu zahlende Steuer angerechnet werden. Diese Anrechnung wird ihrer Höhe nach durch die totale Steuerschuld hinsichtlich der Einkünfte in Malta begrenzt. Eine einseitige Ermäßigung ist bezüglich der “underlying tax” (im Ausland gezahlte Steuer, deren lokale Anrechnung nun verlangt wird) auch möglich, wenn der Steuerzahler eine maltesische Gesellschaft ist, die mehr als 10% der Stimmrechte der überseeischen Gesellschaft hält, die die Dividende zahlt.

Um die unilaterale Ermäßigung beanspruchen zu können, muss der Einkommensempfänger beweisen:

- dass das Einkommen in Übersee entstanden ist,
- dass er bezüglich des Einkommens in Übersee steuerpflichtig ist und
- die Höhe dieser Steuer.

4. Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern

Diese Ermäßigung kann zugunsten von maltesischen Gesellschaften eingreifen, die Einkommen in Übersee beziehen, wenn eine steuerliche Entlastung nach (1) bis (3) nicht möglich ist, oder falls eine solche möglich ist, davon kein Gebrauch gemacht wird. Um diese Ermäßigung beanspruchen zu können, ist lediglich eine Bestätigung eines Rechnungsprüfers nötig, aus der sich ergibt, dass die Einkünfte in Übersee entstanden sind. Der Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern liegt bei 25 % der Summe des von der Gesellschaft in Übersee erzielten Einkommens oder Gewinns, vor Abzug der abziehbaren Aufwendungen. Das Einkommen zuzüglich des anzurechnenden Betrages abzüglich der abziehbaren Aufwendungen unterliegt der maltesischen Einkommensteuer, auf die der Pauschalsatz dann wiederum bis zu einer Höhe von maximal 85 % der in Malta zu zahlenden Steuer angerechnet wird.


Beispiel: Internationale Holdinggesellschaft ohne qualifizierte Beteiligung

Gesellschaftseinkommen 10.000,00
Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern bei 25% 2.500,00
Bruttoeinkommen 12.500,00
Steuer bei einem maltesischen Satz von 35% 4.370,50
Pauschalsatz für die Anrechnung ausländischer Steuern bei 25% -2.500,00
gezahlte Steuer 1.870,50
von einem nicht auf Malta Ansässigen bezogene Bruttodividende 12.500,00
Steuer bezüglich der Dividende bei 35% 4.370,50
Anrechnung der Quellensteuer -4.370,50
zu zahlende Steuer 0,00
2/3 Rückerstattung der Körperschaftsteuer -1.250,00
totale Rückerstattung an nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner -1.250,00
Körperschaftsteuer 1.870,50
totale Rückerstattung an nicht auf Malta ansässigen Anteilseigner -1.250,00
gezahlte Nettosteuer in Malta 620,50
gezahlte Nettosteuer in Malta als Prozentsatz des Einkommens: 6,25%

5. Geltendmachung von Steuerrückerstattungsansprüchen durch nicht auf Malta ansässige Anteilseigner

Das folgende Verfahren ist durch die International Tax Unit (ITU), eine Abteilung des Inland Revenue Department im Malta Financial Services Authority, eingeführt worden, um Steuerrückerstattungsansprüche entsprechend den Bestimmungen der Section 48 des Income Tax Management Act 1994 geltend zu machen:

(a) die Einkommensteuererklärung der Gesellschaft, die die Dividende zahlt, muss der ITU vor oder gleichzeitig mit der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs eingereicht werden. Die ITU empfiehlt, die laufenden Geschäftsbücher bei ihr schon vor Abschluss der Steuererklärung und der Geltendmachung des Rückerstattungsanspruchs vorzulegen, um auf diese Weise sicherzustellen, dass etwaige Probleme schon vor dem tatsächlichen Vorbringen des Rückerstattungsanspruchs gelöst sind.

(b) Steuerzahlungen einer Internationalen Handelsgesellschaft müssen mittels eines SWIFT Tranfer auf die durch die ITU eröffneten Konten bei der Central Bank of Malta erfolgen.

(c) Der Rückerstattungsanspruch wird durch Einreichung eines bei der ITU erhältlichen Antragsformulars oder eines Formulars, das dieselben Informationen enthält, geltend gemacht.

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