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Errichtung & Börsenzulassung eines Investmentfonds Einleitung Das Einrichten eines Investmentfonds wird durch den Investment Services Act 1994 (ISA) geregelt, dem der britische Financial Services Act 1986 und maßgebliche EU-Richtlinien zugrunde liegen. Die zuständie Behörde, welche die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen überwacht, ist die Malta Financial Services Authority (MFSA). Wenn Sie Interesse an einem Artikel über die Sitzverlagerung eines Fonds haben, klicken Sie hier. Was ist ein Investmentfonds? Ein Investmentfonds ist ein Fonds, der mit dem Ziel
errichtet wurde, Fonds der breiten Öffentlichkeit zu sammeln
und zusammenzuschließen und diese Fonds in Vermögenswerte
gemäß bestimmter Ziele zu investieren, die in einer Werbeschrift
veröffentlicht werden. Formen von Investmentfonds Investmentfonds können in verschiedenen Formen bestehen, dazu gehören:
Lizenzierung Ein Investmentfonds bedarf der Lizenzierung, wenn er in oder aus Malta agiert oder nach maltesischem Recht organisiert ist und eine der folgenden Eigenschaften aufweist:
Ein maltesischer Investmentfonds, der sämtliche Tätigkeiten aus dem Ausland vornimmt, muss ebenfalls eine gültige Lizenz für einen Investmentfonds aufweisen. Ausnahmen von dem Erfordernis einer Lizenz Die folgenden Investmentfonds sind von dem Erfordernis einer Lizenzeinholung ausgenommen:
Die Beteiligten Die Gründer eines Investmentfonds müssen einen
Vermögensverwalter und einen Vermögensverwahrer (oder Treuhänder)
benennen. Diese müssen voneinander unabhängig sein und unabhängig
und allein im Interesse der Investoren handeln. Jeder Wechsel in der
Besetzung dieser Posten muss durch die MFSA bewilligt werden. Der
Verwalter übernimmt in der Regel auch die Funktion des Registrators
der Beteiligten des Fonds. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der
Verwalter einen professionellen Anlageberater beschäftigt. Vermögensverwalter Jeder lizenzierte Investmentfonds muss die Dienste eines
externen Vermögensverwalters in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht,
wenn der Fonds unter bestimmten Voraussetzung und mit der Genehmigung
der MFSA ein Unternehmen mit eigenem Management darstellt und daher
ausdrücklich von diesem Erfordernis befreit ist. Vermögensverwahrer Ein Investmentfonds muss ebenfalls die Dienste eines externen Vermögensverwahrers in Anspruch nehmen, der, allgemein gesagt, einen etablierten Geschäftssitz in Malta aufweisen muss. Alternative Verwahrungsvereinbarungen können durch die MFSA bewilligt werden, wenn diese eine adäquaten Schutz der Investoren und des Fondsvermögens bieten. Folgende Funktioneinheiten sind qualifiziert als Vermögensverwahrer zu agieren:
Die HSBC Bank plc. und auch die Bank of Valletta plc. sind lizenzierte Vermögensverwahrer für Investmentfonds. Das Antragsverfahren bei der MFSA Ein Investmentfonds, der eine primäre oder sekundäre
Zulassung zur maltesischen Börse anstrebt, muss, unabhängig
davon, ob er lokal oder im Ausland ansässig ist, bevor er zugelassen
werden kann, eine Lizenz nach dem ISA einholen. Dies gilt im Fall
eines Dachfonds auch für jeden Subfonds. Eine primäre Zulassung
ist dann erforderlich, wenn der Investmentfonds nicht schon an einer
anderer Börse zugelassen ist, während sich eine sekundäre
Zulassung auf die Konstellation bezieht, bei der ein Investmentfonds
bereits an einer andere Börse zugelassen ist. 1. Zu Anfang ist ein Treffen mit der MFSA empfehlenswert, bei dem die Begründer ihren Ansatz skizzieren. Wenn ein Treffen nicht möglich ist, können die wesentlichen Informationen auch schriftlich übermittelt werden. 2. Als nächsten Schritt reichen die Begründer zusammen mit einem Entwurf eines Antrages auf Zulassung eines Investmentfonds entsprechende Nachweise ein, wie dies im Antragsformular selbst vorgesehen ist. Ein Muster eines Antragsformulars ist in Anhang E der Richtlinien enthalten. Welche Nachweise mit dem Antragsformular eingereicht werden sollen, wird in Anhang A dargelegt.
Bei inländischen Fonds ist ebenfalls ein persönlicher Fragebogen (Anhang D der Richtlinien) in Bezug auf jeden Direktor (im Falle eines Unternehemensfonds) und ansonsten für jeden leitenden Angestellten, der in die Tätigkeiten des Fonds involviert ist. Im Falle eines ausländischen Fonds sind persönliche Fragebögen nicht erforderlich. Allerdings sollte stattdessen ein kurzer Lebenslauf der oben genannten Personen eingereicht werden. Die nicht erstattungsfähige Antragsgebühr ist an dieser Stelle fällig (siehe unten). Im Falle eines ausländischen Dachfonds bedürfen lediglich diejenigen Subfonds, die eine Börsenzulassung anstreben, einer Lizenzierung durch die MFSA. (Antragsformulare sind lediglich für diejenigen Subfonds erforderlich, die eine Börsenzulassung anstreben, nicht für alle Subfonds, die den Dachfonds bilden.) Wichtige Unterlagen, die durch die Richtlinien spezifiziert werden, sollten dem Antrag beigefügt werden. Alle Unterlagen sollten in Englisch eingereicht werden oder sollten, wenn es sich um eine andere Sprache handelt, mit einer englischen Übersetzung versehen werden. 3. Der Entwurf des Antrages auf Zulassung wird überprüft und eine Stellungnahme an den Antragssteller übermittelt, der dazu aufgefordert wird, eine eigenen Stellungnahme dazu abzugeben. Die MFSA kann zusätzliche Informationen anfordern und weitere Nachforschungen anstellen, wenn sie dies für erforderlich hält. Die Geeignetheitsprüfung beginnt auf dieser Stufe. Dies hat zur Folge, dass den Informationen nachgegangen wird, die in den eingereichten Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Wenn möglich, beinhaltet dies auch die Kontaktaufnahme mit ausländischen Behörden. 4. In der Zwischenzeit überprüft die MFSA auch die Nachweise (siehe oben unter 2.), die mit dem Entwurf des Antragsformulars eingereicht wurden, und wird, soweit dies angebracht ist, Stellungnahmen dazu abgeben. Wenn für einen ausländischer Fonds in der maltesischen Öffentlichkeit geworben werden soll, muss ein inländischer Agent, der durch die MFSA berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen anzubieten, nach den Vorgaben der SLC (Standardlizenzbedingung) 9.12 der Richtlinien zu Wertpapierdienstleistungen bestimmt werden. Der Agent agiert als inländischer Berührungspunkt zwischen der MFSA und den Investoren und ist dazu verpflichtet, jegliches im Inland vertriebenes Werbematerial, u. a. die Werbeschrift, der MFSA zu ihrer Genehmigung vorzulegen. Eine in Malta veröffentlichte Werbeschrift eines ausländischen Fonds, die in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, muss gewisse, insbesondere für die inländischen Investoren relevante Angaben enthalten. Die erforderlichen Angaben, wie z. B. Zulassungsinformationen zur maltesischen Börse, Steuerrückstellungen, Vorgaben zur Devisenkontrolle, Angaben zu dem lokalen Agenten, etc., können als Beilage oder Anhang zu der Werbeschrift bereitgestellt werden. Die Beilage/Der Anhang sollte an dieser Stelle ausgearbeitet werden. 5. Bei einem ausländischen Fonds, der schon durch eine primäre Behörde (z. B. die heimische Behörde) überwacht wird, die als kompetent und vertrauenwürdig erachtet wird, nimmt die MFSA eine weniger eingreifende Haltung ein. Jede Lizenz wird nach den SLCs ausgestellt. Mit der Hilfe des Managers/Agenten wird eine Überprüfung der SLCs mit dem Ziel vorgenommen, diejenigen Punkte herauszuarbeiten, die nicht angewendet werden oder abgeändert werden könnten. Diese Vorgehensweise verhindert, dass eine Bedingung, die schon durch die primäre Behörde gestellt wurde, ein zweites Mal gefordert wird, und ermöglicht, dass zusätzliche Bedingungen herausgefiltert werden, die eventuell anwendbar sind. Ziel ist es, SLCs zu entwerfen, die auf den betreffenden Antrag zugeschnitten sind und die anschließend zur Durchsprache und Festsetzung vorgelegt werden. Diese Lizenzvoraussetzungen sind sehr entscheidend, da sie die fortlaufenden Bedingungen darstellen, denen der Antragssteller unterliegt und nach denen er schließlich seine Lizenz erhält. 6. Bei einem neuen lokalen Fonds, berücksichtigt die MFSA das Wesen des vorgeschlagenen Fonds und die Art der Investoren, an die er vermarktet werden soll. Sie begutachtet ebenfalls die Erfahrungen und Erfolgsgeschichten aller an dem Fonds beteiligten Personen. Die SLCs der Richtlinien bilden die Grundlage für das Gespräch mit der MFSA. Die Richtlinien sind den britischen Standards nachgebildet, insbesondere den Core Conduct of Business Rules, erlassen durch den Securities and Investment Board (Amtsvorgänger der UK Financial Services Authority) und dem Code of Conduct of the Investment Management Regulatory Organisation (IMRO). Die MFSA kann einige Abweichungen von den Standardanforderungen
genehmigen, wenn der Fonds nicht an die Öffentlichkeit verkauft
werden soll oder wenn die Umstände solch eine Behandlung rechtfertigen.
Dies gilt nur insoweit, wie die Investoren adäquaten Schutz erfahren.
Der Antragssteller hat die Möglichkeit, diese Bedingungen zu
prüfen, bevor die Lizenz erteilt wird. Besondere Bedingungen
finden auf die Lizenzerteilung bezüglich spezieller Fonds Anwendung,
wie z. B. bei Wagniskapitalfonds oder Futures- und Options-Fonds. 8. Wenn der Antrag in seiner endgültigen Form eingegangen ist, kann abgeschätzt werden, wie lange es dauern wird, bis der Prozess abgeschlossen ist. Dabei wird jede Maßnahme ergriffen, um den Zeitrahmen der Begründer einzuhalten. 9. Der Vorstand der MFSA entscheidet darüber, ob eine Lizenz erteilt wird, oder nicht. Eine Lizenzgebühr wird bei Erteilung der Lizenz fällig, anschließend ist die Gebühr jährlich fällig.
Das Antragsprozedere und die Zulassungsvoraussetzungen beinhalten die folgenden Schritte:
Ein eine Börsenzulassung anstrebender Investmentfonds muss in Übereinstimmung mit allem maßgeblichen Recht der Gerichtsbarkeit der Gesellschaft gegründet werden. Aktien müssen frei übertragbar sein. Die Zahl der Direktoren darf nicht weniger als drei sein, von denen wiederrum keiner korporativer Direktor sein darf. Kopien der Dienstverträge der Direktoren müssen für die breite Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung des Investmentfonds zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden. Die Direktoren des Fonds müssen volle Verantwortung für den Inhalt des Zulassungsdokumentes übernehmen und müssen der MFSA gegenüber schriftlich bestätigen, dass sie volle Verantwortung für die Einhaltung aller Börsenvorgaben und weiterer Verpflichtungen übernehmen. Die Anlagepolitik des Investmentfonds muss für eine angemessene Risikostreuung sorgen und sollte klar formuliert sein. Wenn ein Vermögensverwalter oder ein Vermögensverwahrer diese Funktionen nicht erfüllt, sollte der Fonds einen Registrator und eine Zahlstelle benennen. Ausländische, schon existierende Investmentfonds müssen ihren Jahresbericht und ihre geprüften Abschlüsse in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen der Rechnungsführung erstellen und diese in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen der Rechnungsprüfung unabhängig überprüfen und anzeigen. Ein ausländischer Investmentfonds, der in Malta seine Existenz bekannt macht oder sonstige Werbehandlungen vornimmt, muss gemäß dem ISA einen Disponenten benennen, der durch die MFSA zugelassen ist. Das Zulassungsdokument (oder die Werbeschrift) muss unter anderem alle diejenigen Informationen enthalten, die von der MFSA als Inhalt des Dokuments über das Aktienangebot (oder der Werbeschrift) in Bezug auf einen Investmentfonds verlangt werden, und außerdem weitere Informationen, die für die Börse erforderlich sein könnten. Aus dem Zulassungsdokument muss sich ebenfalls der Name der Börse ergeben, an der die Erstzulassung erfolgt ist oder erfolgen wird, sowie Details über jede andere Börse, an der eine der Aktien zugelassen ist oder an der mit einer der Aktien gehandelt wird. Zusammen mit dem Zulassungsdokument muss ein von den Direktoren unterzeichnetes Schreiben eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass die Unterlagen gemäß ihrem Wissen alle Informationen enthalten, die Investoren und deren fachgerechten Beratern bekannt sein sollten. Wenn ein ausländischer Investmentfonds eine Sekundärzulassung anstrebt, kann die MSE die Auslassung bestimmter Informationen genehmigen, die andernfalls in dem Zulassungsdokument enthalten sein müssten. Ohne eine Genehmigung der MSE können keine Materialien als Ergänzung oder Abänderung zu dem endgültigen Zulassungsdokument nachgereicht werden. Primärzulassung Ein Antrag auf Primärzulassung muss mit dem entsprechenden Formular erfolgen, dem die folgenden Unterlagen beigefügt werden müssen:
Sekundärzulassung Für diejenigen Unternehmen, die bereits außerhalb von Malta zugelassen sind, ist das Prozedere fur das Erreichen einer Sekundärzulassung an der MSE recht geradlinig und die benötigten Unterlagen sind auf ein Minimum beschränkt:
Nach der Zulassung sind die ständigen Auflagen für Sekundärzulassungen im Wesentlichen darauf begrenzt, abzusichern, dass zukünftige Auskünfte an die die Primärzulassung regelnde Börse gleichzeitig auch der MSE eingereicht werden. Vermarktung des Fonds Jede Form der Reklame und andere Unterlagen, die für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, benötigen gemäß Paragraph 11 des ISA eine vorherige Genehmigung durch die MFSA. Sobald solche Unterlagen bewilligt wurden, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich, solange diese Unterlagen lediglich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder es sich um darin enthaltene, verbal übermittelte Informationen handelt. Trotzdem ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Fonds auf solche Weise vermarktet wird. Wenn ein Fonds in der Öffentlichkeit vorangebracht wird, was mindestens auch die Vereinbarung von Investitionen in den Fonds durch voraussichtliche Investoren beinhaltet, benötigt dies nach dem ISA eine gesonderte Lizenz. Börsenmakler können diese Tätigkeit ohne gesonderte Lizenz übernehmen, was sich kraft einer Ausnahme in Paragraph 3 (d) des rechtlichen Hinweises 6 aus 1995, in der geänderten Fassung durch den Hinweis 95 aus 1995 ergibt. Die inländischen Großbanken besitzen eine entsprechende Lizenz, Fonds an die Öffentlichkeit zu verkaufen. Berichte Ein Investmentfonds ist verpflichtet, monatlich Nachweise und halbjährlich und jährlich geprüfte Berichte bei der MFSA einzureichen. Der jährliche Bericht muss einen Bericht des Vermögensverwahrers enthalten, aus dem unter anderem hervorgeht, ob der Fonds seiner Meinung nach wie folgt geführt wurde:
Lokale, durch den Fonds benannte Vertreter, die im Ausland ansässig sind, müssen einen Jahresbericht einreichen, mit dem bestätigt wird, dass der Fonds seine Lizenzauflagen eingehalten hat. Werbeschrift Ein Investmentfonds ist verpflichtet eine kostenlose Werbeschrift für seine Investoren bereitzustellen. Vor der Veröffentlichung oder Ergänzungen bzw. Abänderungen einer solchen Werbeschrift ist eine Genehmigung der MFSA einzuholen. Eine Werbeschrift muss für die Investoren hinreichende Informationen enthalten, um eine sachkundige Entscheidung in Bezug auf die angebotenen Investitionen treffen zu können. Dementsprechend muss sie unter anderem eine Beschreibung der Anlageziele und Anlagekriterien und außerdem eine hinreichende Auskunft enthalten, welche die Investoren über die Risiken informiert, die mit ihrer angebotenen Investition verbunden sind. Investitionsbeschränkungen Anhang B führt die allgemeinen Investitionsbeschränkungen auf, denen ein Investmentfonds unterliegt. Weitere Beschränkungen können durch die MFSA oder durch den Fonds selbst in seiner Werbeschrift begründet werden. Gebühren der MFSA Die Antragsgebühr für einen Investmentfonds (ohne seine Subfonds) beträgt 650 Lm, während die Jahresgebühr bei 700 Lm liegt. Für jeden Subfonds werden folgende Kosten fällig:
Registergericht – Registrierungsgebühren Die Gebühren, die von einem Unternehmen an das Registergericht gezahlt werden müssen, werden anhand des autorisierten Geschäftskapitals wie folgt ermittelt:
MSE – Zulassungsgebühren für Investmentfonds Die MSE verlangt eine Anfangsgebühr von 500 Lm und zusätzlich eine jährliche Zulassungsgebühr von ebenfalls 500 Lm, die einen Monat im Voraus vor der Zulassungerlangung und anschließend innerhalb eines Monats vor dem Jahrestag der Zulassung fällig wird. Wenn ein Fonds mehrere Klassen von Wertpapieren zulässt, beträgt die Jahresgebühr:
Wenn der Investmentfonds an einer ausländischen Börse eine Erstzulassung besitzt, betragen die Jahres- und die Anfangsgebühr, die der MSE zustehen, entsprechend 50% des Normalsatzes. Besteuerung Lizenzierte Investmentfonds können zwischen den zwei folgenden alternativen Steuersystemen wählen: 1. Der Fonds wird von der Einkommenssteuer befreit.
2. Der Fonds zahlt 25% Einkommenssteuer. Im folgenden Beispiel wird angenommen, dass der Investmentfonds sich dafür entschieden hat, einer Steuer von 25% zu unterliegen und dass er einen Anspruch auf den Flat-Rate Foreign Tax Credit (FRFTC, Pauschale Anrechnung von im Ausland gezahlter Steuern) hat:
Obwohl die obige Rechnung annimmt, dass der FRFTC Kredit anwendar ist, muss dies nicht unbedingt der Fall sein. Tatsächlich hängt die Frage, welche der verschiedenen Formen von Steuerermäßigungen vorliegend ist, von der Lage des Ursprungslandes und den Nachweisen, die den maltesischen Behörden für Steuereinkommen zur Verfügung gestellt werden, ab. Dividenden, die durch den Investmentfonds aus den Gewinnen, die dem Konto für ausländische Einkünfte oder dem steuerfreien Konto zugeordnet werden können, an einen Malteser gezahlt werden, unterliegen einer abschließenden Quellensteuer von 15% des Nettobetrages der Dividenden. Kapitalerträge Ein Kapitalertrag, den ein Nicht-Ansässiger aufgrund einer Verfügung über seine Anteile in einem Investmentfonds erlangt, unterliegt keiner Steuer. Ein Kapitalertrag, den ein in Malta Ansässiger aufgrund einer Verfügung über Anteile in einem Investmentfonds, der an der MSE notiert ist, erlangt, sind ebenfalls von der Steuer befreit. Dies gilt nicht, wenn der Investmentfonds ein nicht vorgeschriebener Fonds ist. Unter einem nicht vorgeschriebenen Fonds versteht man einen Fonds, der mehr als 15% seines Vermögens in ausländische Wertpapiere investiert. In solch einem Fall unterliegen sämtliche Gewinne, die durch die Auszahlung von Investitionen entstehen, einer abschließenden Kapitalertragssteuer von 15%. Der Kapitalertrag wird wie folgt berechnet: Einkünfte aus der Veräußerung abzüglich der Aufkaufkosten. Anlässlich der ersten Veräußerung von Aktien nach dem 28. Februar 2001, sollen Aktien, die an diesem Tag von einem Investor besessen wurden, so angesehen werden, als wären sie zu dem Preis der Aktie, der an der MSE als letztes vor dem 1. März 2001 notiert war, erworben worde. Wenn ein Investor mehr als einmal in einen Fonds investiert, basiert die Berechnung der Kapitalertragssteuer auf den durchschnittlichen Aufkaufkosten dieser Aktien. Kapitalerträge, die von Nicht-Ansässigen (die von der Ausnahme in Paragraph 12(1) (c) (ii) des Income Tax Act erfasst werden) aufgrund des Transfers (Auszahlungen eingeschlossen) von Aktien in der Gesellschaft erzielt werden, sind von der Steuer in Malta befreit, sogar wenn der Fonds nicht an der MSE zugelassen ist. Andere steuerliche Vorteile Zusätzlich sollten die folgenden vorteilhaften Merkmale hervorgehoben werden:
Anhang A Liste der Dokumente, die mit dem Antrag auf Lizenzierung eines Investmentfonds eingereicht werden müssen:
Anhang B Die Richtlinien zu Wertpapierdienstleistungen beinhalten die folgenden Beschränkungen bezüglich den Investitionen und der Befugnis zu einer Kreditaufnahme eines Investmentfonds:
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