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Errichtung & Börsenzulassung eines Investmentfonds

Einleitung

Das Einrichten eines Investmentfonds wird durch den Investment Services Act 1994 (ISA) geregelt, dem der britische Financial Services Act 1986 und maßgebliche EU-Richtlinien zugrunde liegen. Die zuständie Behörde, welche die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen überwacht, ist die Malta Financial Services Authority (MFSA). Wenn Sie Interesse an einem Artikel über die Sitzverlagerung eines Fonds haben, klicken Sie hier.

Was ist ein Investmentfonds?

Ein Investmentfonds ist ein Fonds, der mit dem Ziel errichtet wurde, Fonds der breiten Öffentlichkeit zu sammeln und zusammenzuschließen und diese Fonds in Vermögenswerte gemäß bestimmter Ziele zu investieren, die in einer Werbeschrift veröffentlicht werden.
Der Wert der Anteile/Aktien, welche die Öffentlichkeit in einem Investmentfonds hält, spiegelt den Wert per Anteil/Aktie des zugrunde liegenden Vermögenswertes eines Investmentfonds wider- Im Fall eines offenen Investmentfonds nimmt sein Größe zu bzw. ab, wenn Investoren in ihm kaufen bzw. verkaufen; während ein geschlossener Investmentfonds ein festes Aktienkapital hat.

Formen von Investmentfonds

Investmentfonds können in verschiedenen Formen bestehen, dazu gehören:

  • Anlagefonds nach dem Trusts Act, 1988, obwohl ausländisches Recht gewählt werden muss, das die Gestaltung des Fonds bestimmt;
  • Personengesellschaften für Investitionen als Kommanditgesellschaft oder als offene Handelsgesellschaft, jedoch muss in solch einem Fall wenigstens ein Partner (und dieser Partner kann nicht eine GmbH sein) unbeschränkt haftbar sein;
  • Erweiterbare Fondsgesellschaften, die in Form einer Gesellschaft mit variablem Aktienkapital oder einer SICAV im Sinne des Companies Act, 1995 gegründet werden; oder
  • Nicht erweiterbare Fondsgesellschaften (oder INVCO) werden ebenfalls nach dem Companies Act, 1995 gegründet.

Lizenzierung

Ein Investmentfonds bedarf der Lizenzierung, wenn er in oder aus Malta agiert oder nach maltesischem Recht organisiert ist und eine der folgenden Eigenschaften aufweist:

  • Er agiert nach den Prinzipien der Risikostreuung; oder
  • Der Beitrag der Beteiligten und die Gewinne oder Einnahmen, aus denen Zahlungen an diese vorgenommen werden, werden zusammengefasst; oder
  • Auf Ersuchen der Inhaber wurden oder werden die Anteilen aus dem Vermögenwert des Investmentfonds zurückgekauft oder eingelöst, fortlaufend oder blockweise in kurzen Intervallen; oder
  • Anteilen werden, wurden oder werden in Zukunft fortlaufend oder blockweise in kurzen Intervallen ausgegeben.

Ein maltesischer Investmentfonds, der sämtliche Tätigkeiten aus dem Ausland vornimmt, muss ebenfalls eine gültige Lizenz für einen Investmentfonds aufweisen.

Ausnahmen von dem Erfordernis einer Lizenz

Die folgenden Investmentfonds sind von dem Erfordernis einer Lizenzeinholung ausgenommen:

  • Ein Fonds, der Beteiligte einbezieht, die jeder für sich ein Geschäft führen, das sich von dem unterscheidet, das die Erbringung von Wertpapierdienstleistungen begründet, und welche die Anlage aus komerziellen Zwecken in Bezug auf dieses Geschäft tätigen;
  • Ein Fonds, der nach den Prinzipien der Risikostreuung agiert oder hinsichtlich welchem die Beiträge der Beteiligten und die Gewinne oder Einnahmen, aus denen Zahlungen an diese vorgenommen werden, zusammengefasst werden. Dies gilt jedoch nur dann, wenn das Hauptziel des Fonds kommerziell ist und nicht investitorische Zwecke im Vordergrund stehen;
  • Ein Investmentfonds, der aus Sicht der MFSA dem Wesen und Zweck nach hauptsächlich privat ausgerichtet ist; und - Ein Fonds, der von der MFSA anerkannt wird und der von einem Unternehmen für seine eigenen Angestellten und deren Familienangehörigen, oder fur Angestellte, ehmalige Angestellte und/oder deren Angehörigen eines Unternehmens des gleichen Konzerns betrieben wird. Dies geschieht mit Instrumentarien, die von einem Unternehmen/mehreren Unternehmen aus diesem Konzern erstellt werden.

Die Beteiligten

Die Gründer eines Investmentfonds müssen einen Vermögensverwalter und einen Vermögensverwahrer (oder Treuhänder) benennen. Diese müssen voneinander unabhängig sein und unabhängig und allein im Interesse der Investoren handeln. Jeder Wechsel in der Besetzung dieser Posten muss durch die MFSA bewilligt werden. Der Verwalter übernimmt in der Regel auch die Funktion des Registrators der Beteiligten des Fonds. Es ist nicht ungewöhnlich, dass der Verwalter einen professionellen Anlageberater beschäftigt.
Trotzdem ist es möglich, dass der Investmentfonds die Zuständigkeit nicht auf einen Verwalter delegiert, sondern die Berechtigung, treuhänderische Entscheidungen zu treffen, bei sich behält. In solchen Fallen fordert die Aufsichtsbehörde, dass die Handlungsbevollmächtigten des Fonds entsprechend qualifiziert und erfahren sind.

Vermögensverwalter

Jeder lizenzierte Investmentfonds muss die Dienste eines externen Vermögensverwalters in Anspruch nehmen. Dies gilt nicht, wenn der Fonds unter bestimmten Voraussetzung und mit der Genehmigung der MFSA ein Unternehmen mit eigenem Management darstellt und daher ausdrücklich von diesem Erfordernis befreit ist.
Der Vermögensverwalter muss grundsätzlich nach maltesischem Recht als ein Unternehmen für Wertpapierdienstleistungen gegründet sein, das in Malta eine etablierte Niederlassung hat und über ausreichend finanzielle Mittel verfügt, um seine Geschäfte führen und seine Verbindlichkeiten befriedigen zu können.
Ein Vermögensverwalter muss nach dem ISA lizenziert sein, Management, Verwaltung, Verwahrungen oder Investitionsberatungen fur einen Investmentfonds vornehmen zu können. Die zwei lokalen Vermögensverwalter sind Valletta Fund Management Limited (eine Tochtergesellschaft der Bank of Valletta p.l.c.) und HSBC Fund Management Limited (ehemals Tri-Med Fund Management Limited).
Dennoch hat die MFSA unter entsprechenden Voraussetzungen die Befugnis, einen ausländischen Vermögensverwalter von hinreichendem Rang und Ansehen von gewissen Formalitäten bezüglich der Lizenzierung zu befreien. Der Umfang der Befreiung hängt hauptsächlich vom Maß der Überprüfung ab, die in der ursprünglichen Gerichtsbarkeit ausgeübt wird.

Vermögensverwahrer

Ein Investmentfonds muss ebenfalls die Dienste eines externen Vermögensverwahrers in Anspruch nehmen, der, allgemein gesagt, einen etablierten Geschäftssitz in Malta aufweisen muss. Alternative Verwahrungsvereinbarungen können durch die MFSA bewilligt werden, wenn diese eine adäquaten Schutz der Investoren und des Fondsvermögens bieten.

Folgende Funktioneinheiten sind qualifiziert als Vermögensverwahrer zu agieren:

  • Jede nach dem Banking Act of Malta lizenzierte Bank, die eine gewisse Kapitalausstattung aufweist; oder
  • jede andere von der MFSA genehmigte Organisation.

Die HSBC Bank plc. und auch die Bank of Valletta plc. sind lizenzierte Vermögensverwahrer für Investmentfonds.

Das Antragsverfahren bei der MFSA

Ein Investmentfonds, der eine primäre oder sekundäre Zulassung zur maltesischen Börse anstrebt, muss, unabhängig davon, ob er lokal oder im Ausland ansässig ist, bevor er zugelassen werden kann, eine Lizenz nach dem ISA einholen. Dies gilt im Fall eines Dachfonds auch für jeden Subfonds. Eine primäre Zulassung ist dann erforderlich, wenn der Investmentfonds nicht schon an einer anderer Börse zugelassen ist, während sich eine sekundäre Zulassung auf die Konstellation bezieht, bei der ein Investmentfonds bereits an einer andere Börse zugelassen ist.
Die Antragsvoraussetzungen und die fortlaufenden Anforderungen, denen solch eine Lizenz unterliegt, sind im Folgenden zusammengefasst:

1. Zu Anfang ist ein Treffen mit der MFSA empfehlenswert, bei dem die Begründer ihren Ansatz skizzieren. Wenn ein Treffen nicht möglich ist, können die wesentlichen Informationen auch schriftlich übermittelt werden.

2. Als nächsten Schritt reichen die Begründer zusammen mit einem Entwurf eines Antrages auf Zulassung eines Investmentfonds entsprechende Nachweise ein, wie dies im Antragsformular selbst vorgesehen ist. Ein Muster eines Antragsformulars ist in Anhang E der Richtlinien enthalten. Welche Nachweise mit dem Antragsformular eingereicht werden sollen, wird in Anhang A dargelegt.

  • Eine Werbeschrift
  • Gründungsdokumente (z. B. Gesellschaftsvertrag und Satzung einer SICAV)
  • Ein Geschäftsplan für die nächsten drei Jahre, wenn es sich um einen neuen lokal ansässigen Fonds handelt.
  • Details aus dem Marketingplan für die Fondsanteile
  • Kopien der zu letzt überprüften Jahresberichte und Zwischenberichte des Fonds (soweit vorhanden), wenn es sich um einen im Ausland ansässigen Fonds handelt.
  • Eine Kopie der Vereinbarung zwischen dem Fonds und seinem Verwalter, Berater (falls vorhanden), Vermögensverwahrer/Treuhänder und (bei inländischen Fonds) seinem Registrator.
  • Kopien der zu letzt überprüften Abschlüsse für den Verwalter, Berater, Vermögensverwahrer/Treuhänder und (bei inländischen Fonds) den Registrator.

Bei inländischen Fonds ist ebenfalls ein persönlicher Fragebogen (Anhang D der Richtlinien) in Bezug auf jeden Direktor (im Falle eines Unternehemensfonds) und ansonsten für jeden leitenden Angestellten, der in die Tätigkeiten des Fonds involviert ist. Im Falle eines ausländischen Fonds sind persönliche Fragebögen nicht erforderlich. Allerdings sollte stattdessen ein kurzer Lebenslauf der oben genannten Personen eingereicht werden.

Die nicht erstattungsfähige Antragsgebühr ist an dieser Stelle fällig (siehe unten).

Im Falle eines ausländischen Dachfonds bedürfen lediglich diejenigen Subfonds, die eine Börsenzulassung anstreben, einer Lizenzierung durch die MFSA. (Antragsformulare sind lediglich für diejenigen Subfonds erforderlich, die eine Börsenzulassung anstreben, nicht für alle Subfonds, die den Dachfonds bilden.)

Wichtige Unterlagen, die durch die Richtlinien spezifiziert werden, sollten dem Antrag beigefügt werden.

Alle Unterlagen sollten in Englisch eingereicht werden oder sollten, wenn es sich um eine andere Sprache handelt, mit einer englischen Übersetzung versehen werden.

3. Der Entwurf des Antrages auf Zulassung wird überprüft und eine Stellungnahme an den Antragssteller übermittelt, der dazu aufgefordert wird, eine eigenen Stellungnahme dazu abzugeben. Die MFSA kann zusätzliche Informationen anfordern und weitere Nachforschungen anstellen, wenn sie dies für erforderlich hält.

Die Geeignetheitsprüfung beginnt auf dieser Stufe. Dies hat zur Folge, dass den Informationen nachgegangen wird, die in den eingereichten Antragsunterlagen vorgelegt wurden. Wenn möglich, beinhaltet dies auch die Kontaktaufnahme mit ausländischen Behörden.

4. In der Zwischenzeit überprüft die MFSA auch die Nachweise (siehe oben unter 2.), die mit dem Entwurf des Antragsformulars eingereicht wurden, und wird, soweit dies angebracht ist, Stellungnahmen dazu abgeben.

Wenn für einen ausländischer Fonds in der maltesischen Öffentlichkeit geworben werden soll, muss ein inländischer Agent, der durch die MFSA berechtigt ist, Wertpapierdienstleistungen anzubieten, nach den Vorgaben der SLC (Standardlizenzbedingung) 9.12 der Richtlinien zu Wertpapierdienstleistungen bestimmt werden. Der Agent agiert als inländischer Berührungspunkt zwischen der MFSA und den Investoren und ist dazu verpflichtet, jegliches im Inland vertriebenes Werbematerial, u. a. die Werbeschrift, der MFSA zu ihrer Genehmigung vorzulegen.

Eine in Malta veröffentlichte Werbeschrift eines ausländischen Fonds, die in das Gesellschaftsregister eingetragen werden muss, muss gewisse, insbesondere für die inländischen Investoren relevante Angaben enthalten. Die erforderlichen Angaben, wie z. B. Zulassungsinformationen zur maltesischen Börse, Steuerrückstellungen, Vorgaben zur Devisenkontrolle, Angaben zu dem lokalen Agenten, etc., können als Beilage oder Anhang zu der Werbeschrift bereitgestellt werden. Die Beilage/Der Anhang sollte an dieser Stelle ausgearbeitet werden.

5. Bei einem ausländischen Fonds, der schon durch eine primäre Behörde (z. B. die heimische Behörde) überwacht wird, die als kompetent und vertrauenwürdig erachtet wird, nimmt die MFSA eine weniger eingreifende Haltung ein.

Jede Lizenz wird nach den SLCs ausgestellt. Mit der Hilfe des Managers/Agenten wird eine Überprüfung der SLCs mit dem Ziel vorgenommen, diejenigen Punkte herauszuarbeiten, die nicht angewendet werden oder abgeändert werden könnten. Diese Vorgehensweise verhindert, dass eine Bedingung, die schon durch die primäre Behörde gestellt wurde, ein zweites Mal gefordert wird, und ermöglicht, dass zusätzliche Bedingungen herausgefiltert werden, die eventuell anwendbar sind. Ziel ist es, SLCs zu entwerfen, die auf den betreffenden Antrag zugeschnitten sind und die anschließend zur Durchsprache und Festsetzung vorgelegt werden. Diese Lizenzvoraussetzungen sind sehr entscheidend, da sie die fortlaufenden Bedingungen darstellen, denen der Antragssteller unterliegt und nach denen er schließlich seine Lizenz erhält.

6. Bei einem neuen lokalen Fonds, berücksichtigt die MFSA das Wesen des vorgeschlagenen Fonds und die Art der Investoren, an die er vermarktet werden soll. Sie begutachtet ebenfalls die Erfahrungen und Erfolgsgeschichten aller an dem Fonds beteiligten Personen. Die SLCs der Richtlinien bilden die Grundlage für das Gespräch mit der MFSA. Die Richtlinien sind den britischen Standards nachgebildet, insbesondere den Core Conduct of Business Rules, erlassen durch den Securities and Investment Board (Amtsvorgänger der UK Financial Services Authority) und dem Code of Conduct of the Investment Management Regulatory Organisation (IMRO).

Die MFSA kann einige Abweichungen von den Standardanforderungen genehmigen, wenn der Fonds nicht an die Öffentlichkeit verkauft werden soll oder wenn die Umstände solch eine Behandlung rechtfertigen. Dies gilt nur insoweit, wie die Investoren adäquaten Schutz erfahren. Der Antragssteller hat die Möglichkeit, diese Bedingungen zu prüfen, bevor die Lizenz erteilt wird. Besondere Bedingungen finden auf die Lizenzerteilung bezüglich spezieller Fonds Anwendung, wie z. B. bei Wagniskapitalfonds oder Futures- und Options-Fonds.

7. Wenn die Prüfung der Antragsformulare abgeschlossen ist und dem Entwurf für die Lizenzbedingungen zugestimmt wurde, werden die unterschriebenen Kopien der Antragsformulare und der Nachweise in ihrer endgültigen Form angefordert.

8. Wenn der Antrag in seiner endgültigen Form eingegangen ist, kann abgeschätzt werden, wie lange es dauern wird, bis der Prozess abgeschlossen ist. Dabei wird jede Maßnahme ergriffen, um den Zeitrahmen der Begründer einzuhalten.

9. Der Vorstand der MFSA entscheidet darüber, ob eine Lizenz erteilt wird, oder nicht. Eine Lizenzgebühr wird bei Erteilung der Lizenz fällig, anschließend ist die Gebühr jährlich fällig.


Zulassung zur maltesischen Börse

Das Antragsprozedere und die Zulassungsvoraussetzungen beinhalten die folgenden Schritte:

  • Benennung eines Mitglieds der maltesischen Börse (MSE), das als protegierender Börsenmakler agiert;
  • Benennung eines an der MSE zugelassenen Vermögensverwalters und Vermögensverwahrers (oder Treuhänders);
  • Ein Nettovermögenswert (NAV) von mindestens 0,5 Millionen Malta Liri (oder entsprechendes in jeder ausländischen konvertierbaren Währung);
  • Benennung eines unabhängigen an der MSE zugelassenen Prüfers und Einreichen des geprüften maßgeblichen Abschlusses;
  • Beschäftigung von Angestellten mit adäquaten Fachkenntnissen im Finanzbereich; und
  • Aufrechterhaltung einer einwandfreien Anlagepolitik.

Ein eine Börsenzulassung anstrebender Investmentfonds muss in Übereinstimmung mit allem maßgeblichen Recht der Gerichtsbarkeit der Gesellschaft gegründet werden. Aktien müssen frei übertragbar sein.

Die Zahl der Direktoren darf nicht weniger als drei sein, von denen wiederrum keiner korporativer Direktor sein darf.

Kopien der Dienstverträge der Direktoren müssen für die breite Öffentlichkeit zum Zeitpunkt der Jahreshauptversammlung des Investmentfonds zur Einsichtnahme zugänglich gemacht werden.

Die Direktoren des Fonds müssen volle Verantwortung für den Inhalt des Zulassungsdokumentes übernehmen und müssen der MFSA gegenüber schriftlich bestätigen, dass sie volle Verantwortung für die Einhaltung aller Börsenvorgaben und weiterer Verpflichtungen übernehmen.

Die Anlagepolitik des Investmentfonds muss für eine angemessene Risikostreuung sorgen und sollte klar formuliert sein.

Wenn ein Vermögensverwalter oder ein Vermögensverwahrer diese Funktionen nicht erfüllt, sollte der Fonds einen Registrator und eine Zahlstelle benennen.

Ausländische, schon existierende Investmentfonds müssen ihren Jahresbericht und ihre geprüften Abschlüsse in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen der Rechnungsführung erstellen und diese in Übereinstimmung mit den internationalen Grundsätzen der Rechnungsprüfung unabhängig überprüfen und anzeigen.

Ein ausländischer Investmentfonds, der in Malta seine Existenz bekannt macht oder sonstige Werbehandlungen vornimmt, muss gemäß dem ISA einen Disponenten benennen, der durch die MFSA zugelassen ist.

Das Zulassungsdokument (oder die Werbeschrift) muss unter anderem alle diejenigen Informationen enthalten, die von der MFSA als Inhalt des Dokuments über das Aktienangebot (oder der Werbeschrift) in Bezug auf einen Investmentfonds verlangt werden, und außerdem weitere Informationen, die für die Börse erforderlich sein könnten.

Aus dem Zulassungsdokument muss sich ebenfalls der Name der Börse ergeben, an der die Erstzulassung erfolgt ist oder erfolgen wird, sowie Details über jede andere Börse, an der eine der Aktien zugelassen ist oder an der mit einer der Aktien gehandelt wird.

Zusammen mit dem Zulassungsdokument muss ein von den Direktoren unterzeichnetes Schreiben eingereicht werden, aus dem hervorgeht, dass die Unterlagen gemäß ihrem Wissen alle Informationen enthalten, die Investoren und deren fachgerechten Beratern bekannt sein sollten.

Wenn ein ausländischer Investmentfonds eine Sekundärzulassung anstrebt, kann die MSE die Auslassung bestimmter Informationen genehmigen, die andernfalls in dem Zulassungsdokument enthalten sein müssten.

Ohne eine Genehmigung der MSE können keine Materialien als Ergänzung oder Abänderung zu dem endgültigen Zulassungsdokument nachgereicht werden.

Primärzulassung Ein Antrag auf Primärzulassung muss mit dem entsprechenden Formular erfolgen, dem die folgenden Unterlagen beigefügt werden müssen:

  • Zwei Kopien des Zulassungsdokuments mit Randmarkierungen, um zu kennzeichnen, wo die betreffenden Anforderung der Börse erfüllt wurden;
  • Eine beglaubigte Kopie des Gesellschaftsvertrages und der Satzung oder anderer Dokumente, die den Investmentfonds begründen;
  • Im Falle eines bereits existierenden Investmentfonds: zwei Kopien des Jahresberichtes und der Abschlüsse für die letzten aufeinanderfolgenden fünf Jahre unmittelbar dem Datum des Zulassungsdokumentes vorhergehend oder, wenn noch keine fünf Jahre vergangen sind, für jedes Jahr seit der Gründung des Invetsmentfonds;
  • Zwei Kopien der Jahresberichte und der Abschlüsse für jedes Mitglied der Investmentgesellschaft, des Vermögensverwahrers und des Anlageberaters für die letzten drei Geschäftsjahre;
  • Zwei Kopien des Antragsformulars für das Vorbestellen oder den Erwerb von Aktien des Investmentfonds, für den die Börsenzulassung angestrebt wird;
  • Zwei Kopien des persönlichen Fragebogens und des bei der MFSA eingereichten Antrages auf Lizenzierung eines Investmetfonds, wenn eine solche Lizenz beantragt wurde;
  • Kopien aller Briefe und Unterlagen, die der MFSA zur Unterstützung oder in Verbindung mit der Investmentfondslizenz eingereicht wurden;
  • Kopien des Direktionsvertrages und allen anderen Verträgen, die von der MFSA angefordert wurde, zusammen mit einer Liste aller durch die MFSA gewährten Sonderfreigaben (soweit vorhanden);
  • Ein Schreiben der MFSA, das bestätigt, dass der Investmentfonds über eine gültige Lizenz verfügt;
  • Eine Kopie der in Verbindung mit der beantragten Zulassung oder der Aktienausgabe vorgeschlagenen Werbung, zusammen mit einem Schreiben der MFSA, aus dem sich ergibt, dass sie die Werbung genehmigt;
  • Eine beglaubigte Kopie der Beschlüsse des Vorstandes oder anderen bestimmenden Körperschaften des Fonds, der Investmentgesellschaft, des Vermögensverwahrers und, wo anwendbar, des Anlageberaters, die folgenden Punkte genehmigen: (1) den Zulassungsantrag; (2) die Unterschrift der Zulassungsbewilligung; und (3) die Ausgabe des Zulassungsdokumentes;
  • Eine Kopie der Zulassungsbewilligung in der Form beschrieben und dargelegt durch die Börse, wobei die Unterzeichner zusagen, sich den fortlaufenden Verpflichtungen der Börse zu unterwerfen, nachdem die Zulassung erlangt wurde. Spezifische Ausnahmen von einigen dieser fortlaufenden Verpflichtungen können ausländischen Fonds, die eine Primärzulassung anstreben, zugestanden werden; und
  • Die Börse kann gemäß ihrem unbeschränkten Ermessen einen ausländischen Fonds, der eine Sekundärzulassung anstrebt, von jeder oder allen dieser fortlaufenden Verpflichtungen ausnehmen und an Stelle dessen eine Bescheinigung über die Anforderungseinhaltung anfordern, die von der ausländischen Börse, an welcher der Investmentfonds die Erstzulassung erlangt hat, ausgestellt wird.

Sekundärzulassung

Für diejenigen Unternehmen, die bereits außerhalb von Malta zugelassen sind, ist das Prozedere fur das Erreichen einer Sekundärzulassung an der MSE recht geradlinig und die benötigten Unterlagen sind auf ein Minimum beschränkt:

  • Der Antragssteller muss nachweisen, dass er an einer von der MSA anerkannten Börse eine Primärzulassung besitzt;
  • Der Investmentfonds überzeugt die MSE, dass er für eine Zulassung geeignet ist;
  • Der Fonds muss eine Bescheinigung über die Anforderungseinhaltung von der Börse einreichen, an der er eine Primärzulassung besitzt; und
  • Der Fonds übermittelt alle Unterlagen, die er im Vorhinein bei der Börse, an der er eine Primärzulassung hat, eingereicht hat.

Nach der Zulassung sind die ständigen Auflagen für Sekundärzulassungen im Wesentlichen darauf begrenzt, abzusichern, dass zukünftige Auskünfte an die die Primärzulassung regelnde Börse gleichzeitig auch der MSE eingereicht werden.

Vermarktung des Fonds

Jede Form der Reklame und andere Unterlagen, die für die Öffentlichkeit bereitgestellt werden, benötigen gemäß Paragraph 11 des ISA eine vorherige Genehmigung durch die MFSA.

Sobald solche Unterlagen bewilligt wurden, ist keine gesonderte Genehmigung erforderlich, solange diese Unterlagen lediglich der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden oder es sich um darin enthaltene, verbal übermittelte Informationen handelt. Trotzdem ist es höchst unwahrscheinlich, dass ein Fonds auf solche Weise vermarktet wird.

Wenn ein Fonds in der Öffentlichkeit vorangebracht wird, was mindestens auch die Vereinbarung von Investitionen in den Fonds durch voraussichtliche Investoren beinhaltet, benötigt dies nach dem ISA eine gesonderte Lizenz. Börsenmakler können diese Tätigkeit ohne gesonderte Lizenz übernehmen, was sich kraft einer Ausnahme in Paragraph 3 (d) des rechtlichen Hinweises 6 aus 1995, in der geänderten Fassung durch den Hinweis 95 aus 1995 ergibt. Die inländischen Großbanken besitzen eine entsprechende Lizenz, Fonds an die Öffentlichkeit zu verkaufen.

Berichte

Ein Investmentfonds ist verpflichtet, monatlich Nachweise und halbjährlich und jährlich geprüfte Berichte bei der MFSA einzureichen. Der jährliche Bericht muss einen Bericht des Vermögensverwahrers enthalten, aus dem unter anderem hervorgeht, ob der Fonds seiner Meinung nach wie folgt geführt wurde:

  • In Übereinstimmung mit den Begrenzungen bezüglich Investitionen und der Befugnis zu einer Kreditaufnahme, die durch die Gründungsdokumente und die MFSA auferlegt werden; und
  • Ansonsten in Übereinstimmung mit den Vorschriften der Gründungsdokumente und den Lizenzbedingungen.

Lokale, durch den Fonds benannte Vertreter, die im Ausland ansässig sind, müssen einen Jahresbericht einreichen, mit dem bestätigt wird, dass der Fonds seine Lizenzauflagen eingehalten hat.

Werbeschrift

Ein Investmentfonds ist verpflichtet eine kostenlose Werbeschrift für seine Investoren bereitzustellen. Vor der Veröffentlichung oder Ergänzungen bzw. Abänderungen einer solchen Werbeschrift ist eine Genehmigung der MFSA einzuholen. Eine Werbeschrift muss für die Investoren hinreichende Informationen enthalten, um eine sachkundige Entscheidung in Bezug auf die angebotenen Investitionen treffen zu können. Dementsprechend muss sie unter anderem eine Beschreibung der Anlageziele und Anlagekriterien und außerdem eine hinreichende Auskunft enthalten, welche die Investoren über die Risiken informiert, die mit ihrer angebotenen Investition verbunden sind.

Investitionsbeschränkungen

Anhang B führt die allgemeinen Investitionsbeschränkungen auf, denen ein Investmentfonds unterliegt. Weitere Beschränkungen können durch die MFSA oder durch den Fonds selbst in seiner Werbeschrift begründet werden.

Gebühren der MFSA

Die Antragsgebühr für einen Investmentfonds (ohne seine Subfonds) beträgt 650 Lm, während die Jahresgebühr bei 700 Lm liegt. Für jeden Subfonds werden folgende Kosten fällig:

  • Eine Antragsgebühr von 125 Lm und eine Jahresgebühr von ebenfalls 125 Lm (Dies gilt für die ersten 15 Subfonds.)
  • Wenn der Fonds 16 oder mehr Subfonds hat, beträgt die Antragsgebühr 75 Lm und die Jahresgebühr ebenfalls 75 Lm.

Registergericht – Registrierungsgebühren

Die Gebühren, die von einem Unternehmen an das Registergericht gezahlt werden müssen, werden anhand des autorisierten Geschäftskapitals wie folgt ermittelt:

  • bis zu 2.000 Lm – 100 Lm
  • über 2.000 Lm, ohne dass 5.000 Lm überstiegen werden – 100 Lm plus 6 Lm für jeweils 1.000 Lm oder einen Teil davon, um die 2.000 Lm überschritten werden.
  • über 5.000 Lm, ohne dass 100.000 Lm überstiegen werden – 118 Lm plus 1 Lm für jeweils 1.000 Lm oder einen Teil davon, um die 5.000 Lm überschritten werden.
  • über 100.000 Lm – 213 Lm plus 40 cents für jeweils 1.000 Lm oder einen Teil davon, um die 100.000 Lm überstiegen werden; Die maximale Gebühr beträgt dabei aber 573 Lm.

MSE – Zulassungsgebühren für Investmentfonds

Die MSE verlangt eine Anfangsgebühr von 500 Lm und zusätzlich eine jährliche Zulassungsgebühr von ebenfalls 500 Lm, die einen Monat im Voraus vor der Zulassungerlangung und anschließend innerhalb eines Monats vor dem Jahrestag der Zulassung fällig wird.

Wenn ein Fonds mehrere Klassen von Wertpapieren zulässt, beträgt die Jahresgebühr:

  • jeweils 500 Lm für die ersten fünf Klassen
  • jeweils 400 Lm für die sechste bis zehnte Klasse
  • jeweils 300 Lm für die 11. bis 15. Klasse
  • jeweils 200 Lm für jede weitere Klasse über der 15.

Wenn der Investmentfonds an einer ausländischen Börse eine Erstzulassung besitzt, betragen die Jahres- und die Anfangsgebühr, die der MSE zustehen, entsprechend 50% des Normalsatzes.

Besteuerung

Lizenzierte Investmentfonds können zwischen den zwei folgenden alternativen Steuersystemen wählen:

1. Der Fonds wird von der Einkommenssteuer befreit.
Ein lizenzierter Fonds kann sich von der Einkommenssteuer befreien lassen. Dies hat allerdings zur Folge, dass er nicht von der großen Anzahl an maltesischen Abkommen zur Doppelbesteuerung profitieren kann. Eine solche Befreiung ist allerdings bei Investititionseinnahmen eines vorgeschriebenen Fonds nicht möglich. Solche Fonds kennzeichnet, dass sie mindestens 85% ihres Vermögens in Malta haben. Eine Kapitalertragssteuer wird auf alle Einnahmen dieser Fonds nach den folgenden Quoten berechnet:

  • 15% auf alle Bankzinsen
  • 10% auf alle anderen Investitionseinnahmen.

2. Der Fonds zahlt 25% Einkommenssteuer.
Fonds, die als SICAVs (aber nicht als Investment- oder Personengesellschaft) gegründet wurden, können eine Einkommnssteuer zu der günstigen Quote von 25% wählen (Die normale Körperschaftssteuer beträgt 35%.) und zusätzlich von Abkommen zur Doppelbesteuerung profitieren. Aus diesen Gründen ist diese Alternative besonders für Fonds geeignet, die beabsichtigen, international zu investieren.
Es sollte beachtet werden, dass ausländische Anteilseigner (z. B. Investoren) in einer SICAV einen Anspruch auf Rückerstattung der maltesischen Steuer zu zwei Drittel (2/3) haben. Diese Steuer muss von der SICAV nach Eingang einer Dividende, die aus den ausländischen Einnahmen gezahlt wurde, geleistet worden sein. Im Falle einer “qualifizierten Beteiligung” kann die Rückerstattung sogar 100% betragen.

Im folgenden Beispiel wird angenommen, dass der Investmentfonds sich dafür entschieden hat, einer Steuer von 25% zu unterliegen und dass er einen Anspruch auf den Flat-Rate Foreign Tax Credit (FRFTC, Pauschale Anrechnung von im Ausland gezahlter Steuern) hat:

Perspektive des Investmentfonds
US$
Ausländisches, in Malta empfangenes Nettoeinkommen
100
Hinzunahme des FRFTC @ 25%
125
Zu besteuernde Bruttoeinnahmen in Malta
125
Maltesische Steuer für Investmentfonds @ 25%
31
Abzüglich des FRFTC
25
Maltesische Steuerschuld
6
Gewinnzuteilung an nicht ansässigen Anteilseigener
94


Perspektive nicht ansässiger Investoren
US$
Ausschüttbare Dividenden an Nicht-Ansässige
94
Rückerstattung der maltesischen Steuer zu 2/3 (z. B. 2/3 von 6)
4
Durch nicht ansässige Anteilseigner empfangene Dividenden
98
In Malta bezahlte Steuern im Ergebnis
2
Effektiver Nettosteuersatz auf das ausländische Nettoeinkommen
2%

Obwohl die obige Rechnung annimmt, dass der FRFTC Kredit anwendar ist, muss dies nicht unbedingt der Fall sein. Tatsächlich hängt die Frage, welche der verschiedenen Formen von Steuerermäßigungen vorliegend ist, von der Lage des Ursprungslandes und den Nachweisen, die den maltesischen Behörden für Steuereinkommen zur Verfügung gestellt werden, ab.

Dividenden, die durch den Investmentfonds aus den Gewinnen, die dem Konto für ausländische Einkünfte oder dem steuerfreien Konto zugeordnet werden können, an einen Malteser gezahlt werden, unterliegen einer abschließenden Quellensteuer von 15% des Nettobetrages der Dividenden.

Kapitalerträge

Ein Kapitalertrag, den ein Nicht-Ansässiger aufgrund einer Verfügung über seine Anteile in einem Investmentfonds erlangt, unterliegt keiner Steuer.

Ein Kapitalertrag, den ein in Malta Ansässiger aufgrund einer Verfügung über Anteile in einem Investmentfonds, der an der MSE notiert ist, erlangt, sind ebenfalls von der Steuer befreit. Dies gilt nicht, wenn der Investmentfonds ein nicht vorgeschriebener Fonds ist. Unter einem nicht vorgeschriebenen Fonds versteht man einen Fonds, der mehr als 15% seines Vermögens in ausländische Wertpapiere investiert. In solch einem Fall unterliegen sämtliche Gewinne, die durch die Auszahlung von Investitionen entstehen, einer abschließenden Kapitalertragssteuer von 15%. Der Kapitalertrag wird wie folgt berechnet: Einkünfte aus der Veräußerung abzüglich der Aufkaufkosten. Anlässlich der ersten Veräußerung von Aktien nach dem 28. Februar 2001, sollen Aktien, die an diesem Tag von einem Investor besessen wurden, so angesehen werden, als wären sie zu dem Preis der Aktie, der an der MSE als letztes vor dem 1. März 2001 notiert war, erworben worde. Wenn ein Investor mehr als einmal in einen Fonds investiert, basiert die Berechnung der Kapitalertragssteuer auf den durchschnittlichen Aufkaufkosten dieser Aktien. Kapitalerträge, die von Nicht-Ansässigen (die von der Ausnahme in Paragraph 12(1) (c) (ii) des Income Tax Act erfasst werden) aufgrund des Transfers (Auszahlungen eingeschlossen) von Aktien in der Gesellschaft erzielt werden, sind von der Steuer in Malta befreit, sogar wenn der Fonds nicht an der MSE zugelassen ist.

Andere steuerliche Vorteile

Zusätzlich sollten die folgenden vorteilhaften Merkmale hervorgehoben werden:

  • Nach einer Zulassung an der MSE ist: keine Stempelgebühr mehr bei der Ausgabe oder Übertragung von Aktien zu zahlen;
  • Keine Steuer auf den NAV eines Investmentfonds zu zahlen; und
  • Keine Quellensteuer auf Dividenden, die an Nicht-Ansässige zu leisten sind, zu zahlen.
  • Der Fonds ist von der Devisenkontrolle ausgenommen (obwohl Investoren darin der persönlichen Investitionszulage unterworfen sind, derzeit 30.000 Lm pro Jahr).

Anhang A

Liste der Dokumente, die mit dem Antrag auf Lizenzierung eines Investmentfonds eingereicht werden müssen:

  • Die Gründungsdokumente des Fonds (z. B. Gesellschaftsvertrag und Satzung einer SICAV) und
  • sämtliche andere Dokumente, welche die Rechte der Fondsbeteiligten beeinflussen;
  • Der letzte Jahresbericht und jeder Zwischenbericht (soweit verfügbar);
  • Eine Werbeschrift;
  • Die Satzung des Fonds;
  • Ein Geschäftsplan, der mindestens die ersten drei Jahre der Tätigkeiten umfasst, wenn der Fonds noch nicht seit mindestens drei Jahren existiert;
  • Wenn der Fonds seit drei oder mehr Jahren existiert, werden weitere Informationen über vergangene und aktuelle Tätigkeiten verlangt;
  • Kopien von den Vereinbarungen mit der Vermögensverwaltung und dem Vermögensverwahrer und von anderen relevanten Vereinbarungen;
  • Persönliche Fragebögen eines jeden Direktors oder eines anderen leitenden Angestellten, der in die Tätigkeiten des Fonds involviert ist, sind erforderlich, wenn es sich um einen lokalen Fonds handelt. Im Falle eines ausländischen Fonds sollte stattdessen ein kurzer Lebenslauf der oben genannten Personen eingereicht werden;
  • Kopien der zu letzt überprüften Abschlüsse für den Vermögensverwalter, Berater, Vermögensverwahrer/Treuhänder und (bei inländischen Fonds) den Registrator; und
  • Details über die Vermarktung und Aufteilung der Anteile/Aktien.

Anhang B

Die Richtlinien zu Wertpapierdienstleistungen beinhalten die folgenden Beschränkungen bezüglich den Investitionen und der Befugnis zu einer Kreditaufnahme eines Investmentfonds:

  • Nicht mehr als 10% des Vermögens darf in Wertpapiere investiert werden, mit denen nicht an einem liquiden und höchst geregelten Markt gehandelt wird;
  • Nicht mehr als 10% des Vermögens darf in Wertpapiere irgendeines Ausgebers investiert werden;
  • Nicht mehr als 10% des Vermögens sollte bei einer Organisation als Einlage hinterlegt werden (oder nicht mehr als 30% bei einer in Malta lizenzierten oder von der MFSA genehmigten Bank);
  • Ein Fonds sollte nicht mehr als 10% einer Klasse von Wertpapieren, die durch einen einzelnen Ausgeber ausgegeben werden, besitzen;
  • Ein Fonds und sein Manager sollten nicht mehr als 20% des Geschäftskapitals oder der Stimmrechte einer Gesellschaft kontrollieren. Das gleiche gilt für die Kontrolle über andere Instrumente, durch die ein hinreichender Einfluss auf einen Ausgeber möglich ist;
  • Mit der Genehmigung der MFSA kann ein Fonds bis zu 100% seines Vermögens in Wertpapiere, die durch einen Staat oder eine Regierung ausgegeben werde, investieren;
  • In Bezug auf Aktien anderer Fondsgesellschaften gilt folgendes: (1) Nicht mehr als 20% des Vermögens sollte in solche andere Fonds investiert werden; (2) Wenn Vermögen in solch einen anderen Fonds mit dem gleichen Manager investiert wird, sollte der Manager auf sämtliches Entgelt verzichten, auf das er für sich selbst einen Anspruch hat und (3) wenn der Manager eine Provision aufgrund einer Investition in einen andere Fonds erhält, sollte die Zahlung in das Vermögen des Fonds erfolgen;
  • Fonds können bestimmte Methoden anwenden oder entsprechende Instrumente verwenden, um eine effiziente Wertpapierverwaltung zu erreichen oder um Schutz gegen den Kurs und andere Risiken gemäß den Bedingungen und Beschränkungen der MFSA zu bieten;
  • Es nicht gestattet, dass Fonds durch die Verwendung von Futures, Optionen oder anderen Derivaten Fremdkapital aufnehmen oder mit solchen Produkten verzahnt werden;
  • Ein Fonds kann in eine nicht oder nur zum Teil eingezahlte Aktie investieren und eine Platzierung oder eine Risikoübernahme zeichnen, so lange wie der zu bezahlende Betrag 5% seines Nettovermögens nicht übersteigt;
  • Ein Fonds kann bis zu 10% seines Nettovermögens einen Kredit aufnehmen; und
  • Besondere Bedingungen gelten für spezielle Fondsarten, wie z. B. Wagniskapitalfonds, Geldmarktfonds, Immobilienfonds, Futures- und Optionsfonds, Dachfonds, Zuführungsfonds und geschlossene Investmentfonds.
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